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Steuerpflicht eines finnischen Missionars

BMF04 2003/1-IV/4/943.3.19941994

EAS 400

Ein in Finnland ansässiger Missionar, der von seinem Arbeitgeber, einer finnischen Missionsgemeinschaft, in eine freie Christengemeinde in Österreich für eine 183 Tage im Kalenderjahr übersteigende Dauer entsandt wird, unterliegt gemäß Artikel 15 des DBA-Finnland der österreichischen Besteuerung. Steuerpflichtig sind hiebei nicht nur die nach Österreich überwiesenen Bezugsteile, sondern sämtliche Vergütungen, die auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen.

Falls von Parteienseite geltend gemacht wird, dass gemäß Artikel 16 des Abkommens Gehälter, die von finnischen Kirchengemeinden gezahlt werden, in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind, müsste im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von Parteienseite der Nachweis erbracht werden, dass der finnische Arbeitgeber tatsächliche eine unter Artikel 16 des Abkommens fallende "Kirchengemeinde" ist. Dieser Nachweis könnte entweder durch eine Bestätigung der finnischen Steuerverwaltung oder durch eine Erklärung des finnischen Arbeitgebers in Verbindung mit einem Nachweis über die Besteuerung der betreffenden Gehaltsteile in Finnland erbracht werden.

3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 55/1964
Art. 16 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 55/1964

Schlagworte:

183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Steuerfreistellung, Freistellung, erhöhte Mitwirkungspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Stichworte