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Kommunalsteuerpflicht für Inlandseinrichtungen, die für ein Technical Service Agreement benötigt werden

BMFP 2163/24/1-IV/4/9421.3.19941994

EAS 419

Unterhält ein US-Unternehmen in Österreich Einrichtungen, denen nach § 29 BAO und nach § 4 KommStG, nicht aber nach Artikel II Abs. 1 lit. f des DBA-USA Betriebstätteneigenschaft zukommt, so wird durch das DBA-USA die Kommunalsteuerpflicht für die in der Einrichtung tätigen Arbeitnehmer nicht beseitigt. Die Kommunalsteuer fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-USA.

Vorsorglich sind allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Sachverhaltsbeurteilung anzumelden, derzufolge eine Geschäftseinrichtung eines US-Unternehmens, in der für ein auftraggebendes österreichisches Unternehmen Tätigkeiten wie Geschäftsführung, Finanzdirektion, Qualitätskontrollenleitung usw. ausgeübt werden, nicht als DBA-Betriebstätte gewertet wird.

21. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 2 Abs. 1 lit. f DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, Geschäftsleitung

Verweise:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Stichworte