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Rückwirkende Anwendung des OECD-Kommentars 1992

BMF04 0101/53-IV/4/9420.6.19941994

EAS 458

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass der OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen einen Auslegungsbehelf im Sinn des Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, darstellt, der Einblick in Ziel und Zweck jener DBA-Bestimmungen gibt, die inhaltlich den OECD-Musterabkommensbestimmungen nachgebildet sind.

Der OECD-Kommentar wird nunmehr periodisch adaptiert und verbessert. Die Version des Jahres 1977 wurde 1992 und zuletzt 1994 überarbeitet. Soweit der Kommentar nicht selbst zum Ausdruck bringt, dass von der OECD-Staatengemeinschaft eine Änderung früherer Auslegungsgrundsätze gewünscht wurde, solange sonach der Kommentar lediglich eine vertiefte Auseinandersetzung mit bisher nicht besonders behandelten Auslegungsfragen darstellt, wird die darin zum Ausdruck kommende Meinung nicht erst ab 1992 (bzw. 1994) rechtliche Bedeutung besitzen.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention auch "jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags" in gleicher Weise als Auslegungsbehelf heranzuziehen ist, wie Urkunden und Dokumente, die bereits bei Vertragsabschluss bestanden haben. Der Umstand, dass der OECD-Kommentar 1992 (bzw. 1994) bei Vertragsabschluss der österreichischen DBAs noch nicht existent war, nimmt ihm sonach nicht die rechtliche Wirkung für deren Auslegung.

20. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten, Interpretation

Verweise:

Art. 31 Abs. 3 lit. b Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980

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