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Deutsche Theatergastspiele in Österreich

BMFSt 1350/1/1-IV/4/945.8.19941994

EAS 486

Werden von der Kulturabteilung einer österreichischen Stadtgemeinde deutsche Theater (z.B. ein deutsches Tourneetheater mit Märchenaufführungen oder ein deutsches Volkstheater mit einem Karl-Valentin-Abend) vertraglich zur Abhaltung von Gastspielen in Österreich verpflichtet, unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Auf Grund des DBA-Deutschland kann sich indessen die Verpflichtung zu einer Steuerentlastung ergeben, wenn die Einkünfte des Theaters solche aus Gewerbebetrieb sind. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Theater von einer juristischen Person betrieben wird (z.B. ein deutscher Verein, eine deutsche Stadtgemeinde usw.). In einem solchen Fall werden die Grundsätze des "Orchestererlasses" (AÖF Nr. 230/1986 idF AÖF Nr. 283/1989) sinngemäß auch auf deutsche Theater anzuwenden sein. Sollte hingegen das deutsche Theater in der Form einer Mitunternehmerschaft der Theaterkünstler (z.B. als GesbR) organisiert oder in der Form eines künstlerisch tätigen Einzelunternehmers, z.B. des Regisseurs, betrieben werden, sollten die Vergütungen sonach als Einkünfte aus künstlerisch-selbständiger Arbeit anzusehen sein, wäre Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland anzuwenden, der Österreich das Besteuerungsrecht zuteilt.

Im Zweifelsfall sollte mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt das Einvernehmen hergestellt werden, wobei in solchen Zweifelsfällen die steuerliche Erfassung der Vergütungen durch die deutsche Steuerverwaltung als Indiz dafür gewertet werden kann, dass auf österreichischer Seite auf Grund des DBA eine Steuerentlastungsverpflichtung besteht.

Gemäß § 4 der Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland (BGBl. Nr. 426/1994, AÖF Nr. 200/94) kann bei Bestand einer Steuerentlastungsverpflichtung die betreffende Vergütung ohne Steuerabzug nach § 99 EStG ausgezahlt werden, wenn eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Gemäß § 5 der Verordnung kann eine solche Bescheinigung innerhalb eines Jahres auch noch nachträglich beigebracht werden.

5. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Gastspiel, Gastspielvergütung, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Abzugssteuer, gewerbliche Tätigkeit, Orchestererlass, Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 230/1986 idF AÖF Nr. 283/1989
§ 4 Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung, BGBl. Nr. 426/1994
§ 5 Doppelbesteuerung - Entlastung von der Abzugsbesteuerung, BGBl. Nr. 426/1994
AÖF Nr. 200/1994

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