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Deutscher Geschäftsführer einer inländischen GesmbH

BMFP 691/20/1-IV/4/946.6.19941994

EAS 467

 

Werden die Geschäfte einer inländischen GesmbH von einem in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer geleitet und wird die inländische Firmenadresse gemäß § 15 a GesmbH-Gesetz als österreichische Postadresse angegeben, so wird hiedurch kein inländischer Wohnsitz begründet, wenn die Firmenräumlichkeiten nicht geeignet sind, jederzeit zum Wohnen benutzt zu werden.

Der Umstand, dass für den Geschäftsführer bloß "beschränkte Steuerpflicht" in Österreich besteht, verhindert aber nicht die Anwendung des progressiven Steuertarifes bei der lohnsteuerlichen Erfassung seiner für die Geschäftsführertätigkeit bezogenen Vergütungen, da die seinerzeitige Bruttobesteuerung mit 20% ab 1994 beseitigt worden ist.

Weiters wird angemerkt, dass im Rahmen von österreichisch-deutschen Verständigungsgesprächen am 1. Juni 1994 im bilateralen Verhältnis - solange sich keine anderweitigen Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben - weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird, derzufolge der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen (Sitz der Gesellschaft).

6. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

inländische Wohnung, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung, Lohnsteuer, Arbeitsort, Geschäftsleitung

Stichworte