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Unterstützung einer tschechischen Spielbetriebs-GesmbH durch eine österreichische Kapitalgesellschaft

BMFC 376/5/1-IV/4/9427.6.19941994

EAS 461

Wird eine tschechische Spielbetriebs-GesmbH von einer in derselben Branche tätigen österreichischen Kapitalgesellschaft beim Aufbau ihres Betriebes unterstützt und werden hiezu drei Vereinbarungen (Know-How-Vertrag; Service-Agrement; Beratungsvertrag) abgeschlossen, so richtet sich die steuerliche Behandlung der auf Grund dieser Verträge zu zahlenden Vergütungen nach dem wesentlichen Inhalt der auf Grund dieser Vereinbarungen tatsächlich erbrachten Leistungen.

Know-How-Vertrag: Werden die Vergütungen für die Überlassung von Erfahrungen mit "Know-How-Charakter" geleistet, so steht Tschechien gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-CSSR ein 5%iges Quellenbesteuerungsrecht daran zu.

Service Agreement: Es ist im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht möglich, abschließend zu beurteilen, ob es sich bei diesem Vertrag tatsächlich um einen bloßen Personalgestellungsvertrag handelt. Der Umstand, dass "Assistenz im professionellen Management und in der Ausbildung des Spielbetriebspersonals" angestrebt wird, deutet nämlich eher auf einen Dienstleistungsvertrag hin, der die gleiche steuerliche Behandlung wie der nachstehend genannte Beratungsvertrag nach sich zieht.

Sollte doch der Fall einer echten Personalgestellung vorliegen, würde hiedurch keine Betriebstätte in den Räumen des Gestellungsnehmers begründet, mit der Folge, dass die Gestellungsvergütung in Tschechien nicht besteuert werden darf und die Löhne und Gehälter der nach Tschechien entsandten Arbeitnehmer ebenfalls nur in Österreich besteuert werden dürfen, falls die Entsendungsdauer die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2 nicht überschreitet.

Beratungsvertrag: Hier ist entscheidend, ob zur Erfüllung der Beratungsleistung dem österreichischen Unternehmen Räume überlassen werden, die als Betriebstätte im Sinn des Artikels 5 des DBA-CSSR zu werten sind; dies wäre der Fall, wenn Räumlichkeiten für eine Dauer von mehr als 6 Monaten zur ausschließlichen Nutzung der mit der Beratung betrauten und nach Prag entsandten Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Dienstleistungsvergütungen gemäß Artikel 7 DBA-CSSR in Tschechien keiner Besteuerung; die Gehälter der nach Prag entsandten Dienstnehmer sind in diesem Fall ebenfalls nur in Österreich steuerpflichtig, wenn die 183-Tage-Frist des Artikels 15 Abs. 2 DBA-CSSR nicht überschritten wird.

27. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 15 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 5 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Quellensteuer, Quellenbesteuerung, Personalgestellung, Beratungsleistungen, Know-How, Arbeitskräfteüberlassung, Dienstnehmerentsendung, 183-Tage-Klausel, 6-Monats-Grenze, 6-Monats-Frist, Auslandsentsendung, dauerhafte Geschäftseinrichtung, Dauerhaftigkeit

Stichworte