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Österreichische Musikgruppe mit Gastauftritten in Deutschland

BMFR 2104/1/2-IV/4/9419.9.19941994

EAS 499

 

Im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung mit der deutschen Finanzverwaltung wurde darüber Einvernehmen erzielt, dass die Anwendung der "Künstlerklausel" des Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland ausschließlich auf freiberuflich tätige Künstler beschränkt ist (siehe AÖF Nr. 267/1989). Tritt daher eine künstlerisch tätige österreichische Musiker(Orchester)gruppe, die selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft der freiberuflich tätigen Künstler anzusehen ist, in Deutschland auf, so besteht hinsichtlich der den in Österreich ansässigen Künstlern zufließenden Künstlerhonorare gemäß der oz. Bestimmung des DBA-Deutschland Steuerpflicht in Deutschland. Ist einer der freiberuflichen Künstler dieser Gruppe in Deutschland ansässig, so besteht hinsichtlich seiner Einkünfte aus in Deutschland erbrachten künstlerischen Leistungen ebenfalls deutsche Steuerpflicht, die sich in diesem Fall jedoch mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 (Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat sind identisch) auf Art. 13 Abs. 1 DBA-Deutschland stützt und die im Rahmen der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht wahrzunehmen wäre.

Wird die Musikgruppe (das Orchester) in die Rechtsform einer inländischen GesmbH gekleidet, wobei die einzelnen Orchestermusiker als Dienstnehmer der Trägergesellschaft in Deutschland künstlerisch tätig werden, so wird Deutschland das Besteuerungsrecht sowohl gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland hinsichtlich der von der Rechtsperson des Orchesters bezogenen Einkünfte als auch gemäß Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland hinsichtlich jener Einkünfte entzogen, die den im Rahmen eines Dienstvertrages mitwirkenden in Österreich ansässigen Orchesterkünstlern zufließen. Ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer des österreichischen Orchesters wäre hingegen mit seinen Einkünften aus in dieser Eigenschaft in Deutschland ausgeübten künstlerischen Tätigkeiten mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 (Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat sind identisch) gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Deutschland in Deutschland steuerpflichtig, wobei diese Steuerpflicht ebenfalls im Rahmen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht des in Deutschland ansässigen Musikers wahrzunehmen wäre.

19. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 4 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, freier Beruf, freiberufliche Tätigkeit, Orchester, Orchestergastspiel, Gastspielvergütung, Gastspiel, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen, Dienstverhältnis, Dienstvertrag

Verweise:

AÖF Nr. 267/1989

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