EAS 492
Bezieht ein im Sinne des DBA-Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger mit Zweitwohnsitz in Österreich Zinserträge aus österreichischen Quellen, so ist in Bezug auf diese inländischen Kapitalerträge gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA-Deutschland der Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 22% vorzunehmen. Diese Kapitalerträge unterliegen gemäß Art. 11 DBA-Deutschland auch in Deutschland der Besteuerung, wobei die in Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die entsprechende deutsche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland anzurechnen ist. Ein Steuererstattungsanspruch besteht in Bezug auf die österreichische Kapitalertragsteuer auf Grund von Art. 11 Abs. 2 des Abkommens im Wesentlichen nur in Bezug auf Zinsen aus österreichischen Anleihen.
Vorsorglich wird bemerkt, dass der im österreichischen Einkommensteuerrecht begründete Finalsteuercharakter der österreichischen Kapitalertragsteuer keinerlei Fernwirkung auf die deutsche Einkommensteuerveranlagung des Einkünfteempfängers entfalten kann.
19. September 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | inländischer Zweitwohnsitz, Ansässigkeit, Anleihe, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung, Quellensteuer, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Quellenbesteuerung |