EAS 491
Veräußert eine in Österreich ansässige Person einen im Jahr 1992 im Erbweg erworbenen 22,5-prozentigen Anteil an einer deutschen GesmbH innerhalb der in § 31 Abs. 4 EStG vorgesehenen dreijährigen Frist, so steht kein Anspruch auf Anrechnung der deutschen Erbschaftssteuer auf die vom Veräußerungsgewinn zu entrichtende österreichische Einkommensteuer zu. Dies deshalb, weil gesetzliche Bezugnahmen auf besondere Begriffe der österreichischen Rechtsordnung, wie zB "Sozialversicherung", "öffentliche Mittel" oder "Erbschafts- und Schenkungssteuer", im Zweifel immer nur auf die inländischen Begriffe abstellen.
Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass in einem derartigen Fall ein Ausgleich zwischen der in- und ausländischen Besteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO herbeigeführt werden kann.
12. August 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 31 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | § 48 BAO, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anteilsveräußerung, Veräußerung von Beteiligungen, Beteiligung, Veräußerungsvorgang, Veräußerungserlös, Erbschaftsbesteuerung |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |