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Veräußerung von Anteilen an einer italienischen OHG

BMFP 2125/7/1-IV/4/9419.12.19941994

EAS 518

 

Veräußern zwei in Österreich ansässige Brüder ihre je 50%igen Anteile an einer in Südtirol betriebenen OHG, deren Betriebsgebäude sich im Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter befindet, dann sind die hiebei erzielten Veräußerungsgewinne sowohl in Italien als auch in Österreich steuerlich erfassbar, wobei nach Maßgabe des Artikels 23 DBA-Italien eine allfällige italienische Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen ist. Zu Fragen des italienischen Steuerrechtes, insbesondere betreffend die Höhe der italienischen Besteuerung, kann aus Zuständigkeitsgründen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Stellungnahme abgegeben werden.

Der in Österreich zu erfassende Veräußerungsgewinn könnte nach Maßgabe des § 37 EStG der Halbsatzbesteuerung unterzogen werden, wobei der Umstand, dass ein einheitlicher "steuerlicher Gesellschaftsanteil" an verschiedene Personen verkauft wird (der gesellschaftsrechtliche OHG Anteil an eine österreichische KG und der Anteil am Immobiliensondervermögen an eine GesmbH) der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegensteht. Der Umstand, dass an der erwerbenden KG wieder die beiden Brüder beteiligt sind, hindert im Hinblick auf die in Abschn. 44 Abs. 3 der ESt-RL 1984 vertretene Rechtsauffassung ebenfalls nicht die Anwendung des Halbsteuersatzes.

Geschäftsführerbezüge: In der steuerlichen Behandlung der italienischen Geschäftsführerbezüge tritt durch die Transaktionen keine Änderung ein. Denn infolge des auf der Bilanzbündeltheorie abgestützten Besteuerungsdurchgriffes (der auch durch die zwischengeschaltete Mutter-KG hindurch erfolgt) stellt der italienische Geschäftsführerbezug einen Vorausgewinn dar, der in Italien und in Österreich steuerlich erfassbar bleibt, wobei eine allfällige italienische Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen wäre. Ein italienischer Besteuerungsanspruch kann allerdings nur für jene Bezugsteile erwachsen, die auf die Geschäftsführung der italienischen OHG entfallen (nicht auch für solche, die im Interesse der österreichischen Mutter-KG gezahlt werden).

Gebäudevermietung: Die von der italienischen OHG an die österreichische GesmbH für die Vermietung des Betriebsgebäudes gezahlten Mieten sind ebenfalls sowohl in Italien als auch in Österreich steuerlich erfassbar, wobei eine allfällige italienische Steuer nach Maßgabe von Artikel 23 DBA-Italien auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen wäre.

19. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Anteilsveräußerung, Veräußerungserlös, Veräußerungsgewinn, Anrechnungssystem, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Beteiligung, Veräußerungsvorgang, Beteiligungsveräußerung, Veräußerung von Beteiligungen, Geschäftsführervergütung, Geschäftsführer, Durchgriffsbesteuerung, Mietentgelt, Vermietungseinkünfte

Verweise:

§ 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte