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Zinsen für in Argentinien begebene französische Schuldverschreibungen

BMFA 26/78/1-IV/4/944.10.19941994

EAS 512

Werden von in Österreich ansässigen Investoren Schuldverschreibungen erworben, die von der argentischen Niederlassung einer französischen Gesellschaft begeben wurden, so sind die den österreichischen Investoren zufließenden Zinsen gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommens- bzw. Körperschaftsbesteuerung freizustellen. Die Steuerfreistellung setzt aber den Nachweis voraus, dass die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 5 des Abkommens erfüllt sind. Dieser Nachweis wird im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht vor allem dann in einer alle Zweifel ausschließenden Weise zu erbringen sein, wenn Argentinien von dem ihm zustehenden Recht der Erhebung einer 12,5%igen Quellensteuer keinen Gebrauch macht und sonach die Transaktionen dazu dienen, unbesteuerten Zinsenertrag zu schaffen. Bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus.

4. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Freistellung, erhöhte Mitwirkungspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, Quellenbesteuerung, Quellensteuerfreiheit

Stichworte