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Engagement eines israelischen Theaters

BMFSt 1236/12/1-IV/4/9416.12.19941994

EAS 548

Wird ein israelisches Theater, das von einem israelischen Verein betrieben wird, für eine österreichische Festwochenveranstaltung engagiert, so unterliegen die für diese Mitwirkung an der inländischen Veranstaltung gezahlten Vergütungen nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG der Abzugsbesteuerung. Auf der Grundlage der vom deutschen Bundesfinanzhof im BFH 20.6.1984, BStBl II 1984, 828 entwickelten Rechtsprechung gestattet eine dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Abkommensbestimmung allerdings nicht, die an ein gewerbliches Unternehmen (hier: an den israelischen Theaterverein) fließenden Vergütungen einer inländischen Abzugsbesteuerung zu unterziehen, wenn dieses Unternehmen keine inländische Betriebstätte unterhält. Das Bundesministerium für Finanzen ist bereit, diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung von DBAs mit anderen Staaten als Deutschland anzuwenden, wenn diese einer gleichlautenden Abkommensinterpretation folgen. Im Verhältnis zu mehreren Staaten sind reziproke Steuerfreistellungen für Orchester vorgesehen (AÖF Nr. 230/1986 idF 139/1987, 283/1989, 307/1991). Diese Regelungen sind auch für Theater anwendbar.

Mit Israel ist jedoch bisher keine derartige Regelung getroffen worden. Da österreichischen Haftungspflichtigen unter diesen Gegebenheiten nicht zumutbar ist, einen Nachweis über die Interpretation eines DBA durch die Steuerverwaltung eines anderen Staates zu erbringen, wird nach Maßgabe des erwähnten Erlasses die Abzugssteuer gemäß § 99 EStG einzubehalten und abzuführen sein.

Erforderlichenfalls kann jedoch im Wege eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 26 DBA-Israel die Anwendbarkeit des Abkommens auf Orchester- und Theaterveranstaltungen geklärt werden, wobei bei entsprechendem Ausgang des Verfahrens eine nachträgliche Steuerrückerstattung erfolgen kann. Ein solches Verfahren müsste im Ansässigkeitsstaat des betroffenen Theaters, sonach in Israel eingeleitet werden.

Sollte die Abzugsteuer rückerstattet werden, so wird zu beachten sein, dass jene Bezüge, die von dem Theaterverein an die mit Dienstvertrag bei ihm beschäftigten Schauspieler gezahlt wurden, - soweit sie auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen - der inländischen Besteuerung unterliegen. Eine Steuererklärungspflicht trifft die einzelnen Schauspieler allerdings nur, wenn ihre inländischen Einkünfte 37.000 S übersteigen (§ 42 Abs. 2 EStG). Falls dem Theater im Rahmen der Mitwirkung an den inländischen Festspielen Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen für einen ein Monat übersteigenden Zeitraum in Österreich zur Verfügung gestellt werden, tritt für das Theater Lohnsteuerabzugspflicht ein, wobei die Vorschriften über die 20%ige Künstler-Abzugsbesteuerung (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG) zu beachten sind. Die das Theater treffende Lohnsteuerabzugspflicht kann nach der geltenden Rechtslage allerdings nicht dem Festspielveranstalter auferlegt werden; denn dieser ist Vertragspartner des Theaters und nicht Arbeitgeber der Schauspieler.

16. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 26 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
Art. 17 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Festival, Festivalveranstalter, Abzugssteuer, Steuerabzug, Inlandsbetriebstätte, Steuerfreistellung, Freistellung, Orchestererlass, Gastspiel, Gastspielvergütung, Gastspiel eines ausländischen Theaters, Verständigungsverfahren, Rückerstattung, Rückerstattungsverfahren, Lohnsteuerabzug, Lohnsteuer, Lohnsteuerbetriebstätte, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Unterhaltungsdarbietungen

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BFH 20.06.1984, I R 283/81, BStBl II 1984, 828
AÖF Nr. 230/1986 idF 139/1987, 283/1989, 307/1991

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