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Kein EAS bei ungewöhnlichem Sachverhalt

BMFE 1018/4/1-IV/4/9315.3.19931993

EAS 247

Das BM für Finanzen bedauert, mitteilen zu müssen, dass eine Beantwortung der gestellten Fragen eine tiefergehende Durchleuchtung des geschilderten Sachverhaltes erfordert, die nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene vorgenommen werden kann. Nach den geschilderten Fakten soll eine österreichische Gesellschaft, die als bloße Sitzgesellschaft ohne eigene Geschäftsräume und Personal konzipiert ist, auf Grund eines Treuhandvertrages, der mit ihrer in einer Steueroase angesiedelten Muttergesellschaft abgeschlossen wird, u.a. Rechnungen im eigenen Namen ausstellen. Eine derartige Geschäftsgestaltung erscheint ungewöhnlich und bedarf daher - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den betroffenen ausländischen Steuerverwaltungen - einer genaueren Überprüfung auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

15. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Steuerumgehung, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Steueroasengesellschaft, Treuhandfunktion, Steueroasengebiet

Verweise:

§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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