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Jederzeitige Kündigungsoption für spanische Staatsanleihen

BMFK 3020/2/1-IV/4/9312.2.19931993

EAS 234

 

Unter dem Begriff der Staatsanleihen im Sinn des Artikels 11 Abs. 3 DBA-Spanien werden nach der herkömmlichen Terminologie nur mittel- oder langfristige Schuldaufnahmen des Spanischen Staates verstanden. Dies setzt nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine entsprechende mittel- oder langfristige Bindung des Investors voraus. Ist diese infolge einer jederzeit ausübbaren Kündigungsoption nicht gegeben, fehlt es an der erforderlichen Dauerwidmung des Kapitals.

Es bestehen daher ernstliche Zweifel daran, dass eine als Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit titulierte Schuldverschreibung von Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien erfasst sein könnte, wenn dem Investor eine jederzeitige Kündigung per Jahresende, somit auch zu jenem Jahresende zu dem die DBA-Steuerfreiheit letztmalig zusteht, eingeräumt wird.

12. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Anleihe, Optionsausübung

Stichworte