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Tschechische Kommanditgesellschaften

BMFP 260/15/1-IV/4/934.2.19931993

EAS 231

 

Im Fall einer tschechischen Kommanditgesellschaft erfolgt nach Ihrer Darstellung eine unterschiedliche Behandlung der beschränkt haftenden und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter wird wie ein Personengesellschafter mit seinem Gewinnanteil unmittelbar besteuert und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Gewinnausschüttung tatsächlich vorgenommen wurde oder nicht. Die beschränkt haftenden Gesellschafter unterliegen wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einer Besteuerung nur dann und nur insoweit, als tatsächlich eine Gewinnausschüttung an sie erfolgt. Diese Einkünfte stellen daher nach tschechischem Recht Dividenden dar. Da gemäß Artikel 10 Abs. 3 des DBA-CSFR (das auch für den Nachfolgestaat der tschechischen Republik anwendbar bleibt) das im Quellenstaat geltende Recht für die Definition der Dividenden maßgeblich ist, wären ausgeschüttete Einkünfte eines in Österreich ansässigen beschränkt haftenden Gesellschafters der Steuerzuteilungsregel für Dividenden (Art. 10 DBA-CSFR) zu unterstellen und der österreichischen Besteuerung überlassen.

Da aber auf der Grundlage Ihrer Ausführungen die tschechische Gesellschaftsform eher einer österreichischen Personengesellschaft als einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, müssen die Gewinnanteile eines in Österreich ansässigen beschränkt haftenden Gesellschafters einer tschechischen Kommanditgesellschaft nach österreichischem inländischen Recht bereits im Jahr ihres Entstehens der steuerlichen Erfassung zugeführt werden. Da diese Gewinnanteile aber in tschechischen Betriebstätten der Kommanditgesellschaft entstanden sind, ist Österreich gemäß Art. 7 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet. Die in einem Folgejahr vorgenommene Ausschüttung der Gewinne wäre - wie oben ausgeführt - gemäß dem DBA in Österreich steuerlich erfassbar, nicht aber mehr nach nationalem österreichischem Recht, das - wie erwähnt - die Besteuerung im Gewinnentstehungsjahr verlangt.

4. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Dividendenausschüttung, Gewinnausschüttungen, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Freistellung

Stichworte