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Kein Progressionsvorbehalt für UN-Pensionen

BMFS 2212/1/1-IV/4/9330.3.19931993

EAS 251

 

Nach Auffassung des BM für Finanzen sind Pensionen internationaler Organisationen, die auf Grund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger "Progressionsvorbehalt" vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen nicht der Fall.

30. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957

Schlagworte:

Pension, Renten, Ruhegehälter, Freistellung, Steuerfreistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt

Stichworte