EAS 308
Wird in der Türkei von einem türkischen Unternehmen ein Kraftwerk errichtet und übernimmt ein österreichisches Unternehmen hiebei die Aufgabe, spezifizierte Bauteile zu liefern und durch Planung und Überwachung dem bauausführenden türkischen Unternehmen Assistenz zu leisten, ist der Fall sonach so zu sehen, dass
- die Bauausführung ausschließlich dem türkischen Unternehmen obliegt,
- von dem österreichischen Unternehmen eine Warenlieferung in die Türkei erfolgt und
- davon gesondert dem türkischen Unternehmen eine Dienstleistung erbracht wird,
so wird hiedurch allein in der Türkei noch keine Betriebstätte begründet. Unterhält das österreichische Unternehmen in der Türkei keine Betriebstätte, ist die Türkei gem. Artikel 7 DBA-Türkei nicht berechtigt, die erzielten Erlöse einer Besteuerung zu unterziehen. Da in einem solchen Fall auch keine "Bauausführung unter 6 Monaten" für das österreichische Unternehmen vorliegt (die Bauausführung obliegt dem türkischen Unternehmen), kann auch aus Artikel 14 Abs. 5 DBA-Türkei kein türkisches Quellenbesteuerungsrecht abgeleitet werden.
Der Umstand, dass die Dienstleistung in einer Planung und Überwachung einer 4 jährigen Bauausführung besteht, führt nach dem OECD-Kommentar noch zu keiner Betriebstättenbegründung. Denn nach Z. 17 des Kommentars zu Artikel 5 (Fassung 1992) wirkt eine reine Planungs- und Überwachungstätigkeit nur dann betriebstättenbegründend, wenn sie vom Bauunternehmer durchgeführt wird. Ausdrücklich wird in der Kommentarstelle hiezu ausgeführt: "Planungs- und Überwachungstätigkeit wird jedoch nicht erfasst, wenn sie von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, das seine Mitwirkung an der Bauausführung auf die Planung und die Überwachung beschränkt". Nach Auffassung des BM für Finanzen kann in dem bloßen Zuliefern von Bauteilen noch keine Mitwirkung an der Bauausführung gesehen werden, da diese ausschließlich dem türkischen Unternehmen vorbehalten ist.
Die Angaben der vorliegenden Eingabe reichen allerdings nicht aus, um mit Sicherheit zu beurteilen, ob bei dem gegenständlichen Kraftwerksbau die Aufgabenverteilung tatsächlich so gestaltet ist, dass die der Anfragenbeantwortung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen vollinhaltlich zutreffen.
1. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973 |
Schlagworte: | Baubetriebstätte, Quellensteuer, Bauüberwachung, Baustelle, Assistenzleistung, Bauplanung, Bauausführungsfrist |
Verweise: | Art. 5 Z 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |