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Dienstnehmerauslandsentsendung ohne Ansässigkeitsverlegung

BMFP 2163/9/1-IV/4/9316.9.19931993

EAS 305

Wird ein Dienstnehmer einer in Österreich errichteten internationalen Konzerngesellschaft für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1996 nach Spanien entsandt, und verbleibt während dieses Zeitraumes der Lebensmittelpunkt und demnach auch die DBA-relevante Ansässigkeit in Österreich, so unterliegen die Bezüge für den Zeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 in dem Ausmaß der spanischen Besteuerung als die berufliche Tätigkeit auf spanischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Bezugsteile, die auf berufliche Zwischenaufenthalte in Österreich oder Drittstaaten entfallen unterliegen hingegen weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Der Umstand, dass die DBA-steuerfreien Bezugsteile für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich anzusetzen sind, wird bei Prüfung der Veranlagungsvoraussetzungen nach den §§ 39 bzw. 41 EStG mitzuberücksichtigen sein.

Der im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai 1996 gezahlte Bezug ist gemäß der 183-Tage-Klausel des Art. 16 DBA-Spanien ausschließlich in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen.

16. September 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Auslandsentsendung, Arbeitskräfteentsendung, Ansässigkeit, Lebensmittelpunkt, Verlegung des Lebensmittelpunktes, MIttelpunkt der Lebensinteressen, Lohnsteuer, Progressionsvorbehalt, Tätigkeitsort, Tätigkeitsstaat, 183-Tage-Frist

Verweise:

§ 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte