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Gerätevertrieb in Österreich durch eine deutsche Gesellschaft

BMFS 236/59/2-IV/4/932.9.19931993

EAS 301

Vertreibt eine deutsche Gesellschaft japanische Geräte in Österreich und erfolgen die Bestellungen seitens der österreichischen Kunden per Post oder per Fax unmittelbar in Deutschland und werden die Geräte unmittelbar von Deutschland aus nach Österreich versandt, so wird hiedurch in Österreich keine Betriebstätte im Sinne des DBA-Deutschland für den deutschen Gerätelieferanten begründet; dies auch dann nicht, wenn in Österreich ein Außendienstmitarbeiter des deutschen Unternehmens tätig ist, solange dieser nicht in den jeweiligen Bestell- bzw. Auslieferungsvorgang eingeschaltet ist. In einem solchen Fall würde nach Auffassung des BM für Finanzen auch die Einrichtung eines Auslieferungslagers bei einer österreichischen Spedition nicht betriebstättenbegründend im Sinne des DBA-Deutschland wirken.

Diese Auffassung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass im konkreten Fall auch die deutsche Steuerverwaltung eine korrespondierende Beurteilung vornimmt.

2. September 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Inlandsbetriebstätte, Vertriebsfunktion, Vertriebsaktivitäten

Stichworte