EAS 310
Beachte:
Die gegenständliche EAS-Auskunft wurde mit Inkrafttreten der Verrechnungspreisrichtlinien 2021 zur Gänze unanwendbar (vgl. VPR 2021 Abschnitt 5.1.).
Bei der Gewinnabgrenzung zwischen ausländischem Hauptsitz und inländischer Zweigniederlassung eines internationalen Unternehmens dürfen bei der inländischen Niederlassung für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln durch den ausländischen Hauptsitz keine internen Verrechnungszinsen angesetzt werden (Ziffer 18 des OECD-Kommentars zu Art. 7; Fassung 1992). Eine davon abweichende Betrachtung wird nach dieser Kommentarstelle für geld- und kreditwirtschaftliche Unternehmen angestellt, weil dort die Gewährung und Entgegennahme von Krediten zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehört.
Eröffnet eine zu einem multinationalen Konzern gehörende schweizerische Gesellschaft in Österreich eine Betriebstätte, zu deren Aufgabenkreis die Finanzierung des Gesamtkonzerns zählt, erscheint die Ansicht vertretbar, dass damit eine bankähnliche Tätigkeit von dieser Betriebstätte innerhalb des Konzerns ausgeübt wird. Gehört in einem derartigen Fall die Gewährung von Krediten an die Konzernunternehmen und die Entgegennahme von Krediten seitens des ausländischen Hauptsitzes zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr dieser Niederlassung, erscheint - bei ausreichender Eigenkapitalausstattung der Niederlassung - die Ansicht vertretbar, dass den von der Niederlassung erzielten Zinsenerträgnissen marktübliche Zinsenaufwendungen an den kreditgebenden ausländischen Hauptsitz gegenübergestellt werden, so dass nur die Zinsenmarge der österreichischen Besteuerung unterliegt.
Diese Beurteilung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass hiedurch nicht eine Keinmalbesteuerung von Zinsen verursacht wird, weil die Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates keine bankähnliche Tätigkeit der Niederlassung annimmt und folglich den Verrechnungszins nicht gewinnerhöhend berücksichtigt. Die steuerliche Erfassung der im Inland als Aufwand abgesetzten Verrechnungszinsen im DBA-Partnerstaat müsste daher nachgewiesen werden.
11. Oktober 1993
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Zinsen, Inlandsbetriebstätte, Konzerngesellschaft, Nachweis |
Verweise: | Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |