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Kostendurchleitung in Steueroasen

BMFP 2163/10/2-IV/4/933.12.19931993

EAS 342

Betreibt die österreichische Tochtergesellschaft einer zu einem internationalen Konzern gehörenden schweizerischen Muttergesellschaft seit Jahren auf dem österreichischen Markt Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für Produkte des Konzerns und erfolgte die Gewinnzuordnung zur österreichischen Tochtergesellschaft stets nach der Kostenaufschlagsmethode, so erscheint eine grundsätzliche Änderung der Berechnungsmethode nicht geboten, wenn eine deutsche Schwestergesellschaft damit beginnt, im Auftrag einer ausländischen Konzerngesellschaft eine gleichartige Tätigkeit auf dem deutschen und osteuropäischen Markt aufzunehmen und wenn aus Vereinfachungsgründen der von der ausländischen Muttergesellschaft zu leistende Kostenersatz über die österreichische Tochtergesellschaft abgerechnet wird. Denn Kosten, die bei einer Wertschöpfung anfallen, die eine deutsche Gesellschaft für eine ausländische Konzerngesellschaft erbringt, gehören auch dann nicht zu den aufschlagspflichtigen Kosten der österreichischen Gesellschaft, wenn sie hier formal "durchlaufen". Die Kosten, die bei der österreichischen Tochtergesellschaft für die Durchlaufadministration anfallen, sind indessen in die aufschlagspflichtige österreichische Kostenbasis einzubeziehen. Im Übrigen wird auf die Darstellungen in EAS 325 hingewiesen.

Ist die die deutsche Gesellschaft mit der Öffentlichkeitsarbeit betrauende Konzerngesellschaft in einem Steueroasengebiet errichtet (hiezu zählen zB lt. "Guide des Paradis Fiscaux face à la Communauté européenne", verfasst von Eduard Chambost, erschienen im Verlag Sand, Paris 1993, auch die Bermuda-Islands) und ergeben sich zusätzlich für die österreichische Steuerverwaltung eindeutige Hinweise, dass durch die Kostendurchleitung durch Österreich eine Umgehung deutscher Steuern angestrebt wird, so kann dies nach den Erfordernissen des Abs. 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages, BGBl. Nr. 249/1955, zu einer diesbezüglichen Verständigung der deutschen Steuerverwaltung führen.

3. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Anlage 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955

Schlagworte:

Verrechnungspreise, Steuerumgehung, Steueroase, Steueroasengesellschaft, Steueroasengebiete, Steueroasenländer, Verrechnungspreisgrundsätze, Durchlaufgesellschaft, internationale Steuerumgehung

Verweise:

EAS 325

Stichworte