EAS 363
Inländische Repräsentanzen ausländischer Luftfahrtgesellschaften sind in der Vergangenheit auf Basis der Reziprozität gemäß § 48 BAO von der Lohnsummensteuer befreit worden; dies aus der Erwägung heraus, dass die Lohnsummensteuer als (untergeordneter) Teil der Gewerbesteuer regelmäßig in den sachlichen Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen worden ist und die Inlandsrepräsentanzen der in DBA-Partnerstaaten ansässigen Luftfahrtlinien daher von der Gewerbeertragsbesteuerung und der Lohnsummenbesteuerung freigestellt waren. Mit dem Wegfall der Gewerbeertragsteuer ist keine sachliche Rechtfertigung mehr gegeben, eine nicht vom Einkommen, sondern ausschließlich von Unternehmensaufwand (=Lohnsumme) erhobene Abgabe in den sachlichen Geltungsbereich eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens aufzunehmen.
Da nach der derzeitigen Praxis bei der Erteilung von § 48 BAO-Bescheiden an Luftfahrtunternehmen aus Nicht-DBA-Staaten grundsätzlich keine günstigere Rechtslage herbeigeführt wird, als bei Bestand eines DBA erzielbar ist, können für ausländische Luftfahrtgesellschaften daher künftig keine Freistellungen von der neuen Kommunalsteuer mehr ausgesprochen werden. Die in bereits erteilten Bescheiden für die Lohnsummensteuer getroffenen Regelungen verlieren mit dem Wegfall der Lohnsummensteuer automatisch ihre rechtlichen Wirkungen.
21. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: