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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

12.2. Durchführung der NoVA-Vergütung

12.2.1. Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb (das unmittelbar vorangegangene Anmieten) des Kraftfahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war.

Beispiele:

a) Ein Taxiunternehmer kauft von einem Privaten ein Kraftfahrzeug, für das dieser seinerzeit die NoVA zu tragen hatte. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, weil der Erwerb nicht abgabepflichtig ist.

b) Ein Taxiunternehmer verkauft ein Taxi, für das er die Vergütung in Anspruch genommen hat, drei Jahre nach der Anschaffung an ein Leasingunternehmen. Es entsteht eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG; Bemessungsgrundlage für die NoVA ist das Entgelt (siehe Punkte 1.4. und 5.1.). Das Leasingunternehmen vermietet das Fahrzeug wieder an einen Taxiunternehmer. Es entsteht kein neuerlicher Vergütungsanspruch, weil das Vermieten selbst nicht abgabepflichtig ist.

12.2.2. Hat ein Unternehmer ohne Erfüllung eines abgabepflichtigen Tatbestandes oder im Falle der Verwirklichung eines Befreiungstatbestandes nach § 3 Z 1 oder 2 NoVAG die NoVA trotzdem berechnet, weiterverrechnet und abgeführt, so kommt eine Vergütung nicht in Betracht. Es ist in solchen Fällen vielmehr eine Berichtigung vorzunehmen (siehe Punkt 8.2.2.).

Beispiele:

Verkauf eines Klein-LKW oder eines Elektrofahrzeuges mit Berechnung und Weiterverrechnung der NoVA.

12.2.3. Der Vergütungsanspruch steht dem Empfänger des Kraftfahrzeuges zu, der die NoVA zu tragen hat, wenn auf das konkrete Kraftfahrzeug ein unter Punkt 12.1. angeführter Tatbestand zutrifft. Er hat innerhalb der gesetzlichen - nicht verlängerbaren - Frist von fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes den entsprechenden Antrag unter Verwendung der aufgelegten Drucksorten bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen.

Beispiele:

a) Ein Taxiunternehmer kauft ein Kraftfahrzeug zur Verwendung als Taxi. Mit der Zulassung als Taxi steht fest, dass der Vergütungsanspruch erfüllt ist. Innerhalb der Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Zulassung kann der Taxiunternehmer seinen Vergütungsanspruch geltend machen.

b) Ein Museumsbesitzer kauft einen im Inland noch nicht zugelassenen Oldtimer und stellt ihn in seinem Museum aus. Besteht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug im Inland zuzulassen, so ist der Vergütungsanspruch erst verwirklicht, wenn seit dem Tag der Lieferung des Fahrzeugs fünf Jahre verstrichen sind. Innerhalb weiterer fünf Jahre hat der Museumsbesitzer das Recht, die Vergütung zu beanspruchen. Sprechen rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen eine Zulassung des Fahrzeuges im Inland, so ist der Vergütungsanspruch bereits mit der Lieferung des Fahrzeuges entstanden. Innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Lieferung kann dieser Anspruch geltend gemacht werden.

12.2.4. Wird ein Kraftfahrzeug, das einen Vergütungstatbestand erfüllt, geleast, so entsteht für den Leasingnehmer der Vergütungsanspruch zur Gänze im Zeitpunkt der Tatbestandserfüllung und nicht erst anteilig im Zeitpunkt der Bezahlung der Leasingraten.

Beispiel:

Ein Autoverleihbetrieb least ein Kraftfahrzeug. Es entsteht bereits der gesamte Vergütungsanspruch, der innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden kann.

12.2.5. Die Höhe des Vergütungsanspruches ergibt sich grundsätzlich aus dem in der Rechnung (im Leasingvertrag) dem Vergütungsberechtigten gegenüber ausgewiesenen Betrag. Wird ein Kraftfahrzeug erst nach einer anderweitigen Verwendung dem begünstigten Zweck (§ 3 Z 3 NoVAG) zugeführt, so bemisst sich die Vergütung nach dem gemeinen Wert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente).

Beispiele:

a) Ein Taxiunternehmer kauft ein Kraftfahrzeug, das sofort als Taxi zugelassen wird. Die Höhe des Vergütungsanspruchs ist mit der Höhe der vom Autohändler berechneten und abgeführten NoVA ident.

b) Ein Taxiunternehmer least ein Kraftfahrzeug, das sofort als Taxi zugelassen wird. Die Höhe des Vergütungsanspruchs ist mit der Höhe der vom Leasinggeber berechneten und abgeführten NoVA ident.

c) Ein Taxiunternehmer kauft ein Kraftfahrzeug um 200000 S + 9% NoVA + 20% USt für private Zwecke. Nach zwei Jahren legt er das Fahrzeug (gemeiner Wert ohne USt und ohne NoVA 130000 S) in seinen Betrieb ein und verwendet es als Taxi. Im Zeitpunkt der Einlage in seinen Betrieb verwirklicht er den Vergütungstatbestand. Die Höhe der Vergütung errechnet sich vom gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Einlage. Dabei ist jener Steuersatz heranzuziehen, der beim Kauf des Kraftfahrzeuges angewendet wurde. Der Vergütungsanspruch beträgt daher 11700 S (9% von 130000 S).

12.2.6. Werden bei einem Kraftfahrzeug vom Fahrzeughalter begünstigte und nicht begünstigte Zwecke mehrmals nacheinander gewechselt, so können mehrere Vergütungsansprüche erfüllt werden. Die Höhe der späteren Vergütungsansprüche berechnet sich vom gemeinen Wert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) im Zeitpunkt der Erfüllung der Vergütungstatbestände.

Beispiel:

Für ein Kraftfahrzeug, das der kurzfristigen Vermietung dient, wird die NoVA in Höhe der vom Autohändler berechneten und abgeführten Abgabe vergütet. Nach einem Jahr wird das Kraftfahrzeug vom Käufer als Leasingfahrzeug verwendet. Es entsteht eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG; Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (siehe Punkte 1.4. und 5.2.). Nach zwei weiteren Jahren wird das Kraftfahrzeug wiederum zur kurzfristigen Vermietung verwendet. Es wird neuerlich ein Vergütungstatbestand erfüllt; die Höhe der Vergütung errechnet sich vom gemeinen Wert ohne Umsatzsteuer und NoVA in diesem Zeitpunkt.

12.2.7. Eine nur vorübergehende Änderung des Verwendungszwecks von nicht mehr als drei Monaten führt weder zu einer Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG noch zu einem neuerlichen Vergütungstatbestand (siehe Punkt 1.4.1.).

12.2.8. Wird im Falle der Erfüllung eines abgabepflichtigen Tatbestandes nach § 1 Z 3 NoVAG (siehe Punkt 1.3.) gleichzeitig ein Vergütungstatbestand verwirklicht, so bestehen aus verfahrensökonomischen Gründen keine Bedenken, wenn von der Entrichtung der Abgabe Abstand genommen wird. Es ist beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt, das für die Kraftfahrzeugsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist) lediglich eine Anmeldung einzureichen, aus der hervorgeht, dass ein Vergütungstatbestand erfüllt wurde.

Beispiel:

Ein Taxiunternehmer importiert selbst ein im Inland noch nie zugelassenes Kraftfahrzeug. Im Zeitpunkt der Zulassung als Taxi erfüllt er einerseits die Abgabepflicht nach § 1 Z 3 NoVAG, gleichzeitig jedoch den Vergütungstatbestand nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG.

12.2.9. Ändert sich die Bemessungsgrundlage, so ändert sich auch die entsprechende Höhe der Vergütung. Siehe dazu Punkt 8.3.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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