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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

8.2. Änderung des Steuersatzes

8.2.1. Setzt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Durchschnittsverbrauch gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG bescheidmäßig fest (siehe Punkt 6.2.3.), so ändert sich damit auch der Steuersatz der NoVA beim betroffenen Abgabenschuldner. Auch diese Berichtigung ist für den Anmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die bescheidmäßige Festsetzung eingetreten ist.

8.2.2. Kein Fall einer Berichtigung im Sinne des § 8 NoVAG ist gegeben, wenn der Steuersatz unrichtig berechnet worden ist. In diesem Fall ist eine Berichtigung für den ursprünglichen Anmeldungszeitraum vorzunehmen.

Beispiele:

a) Verkauf eines Kraftfahrzeuges um 200000 S, NoVA 10%, daher 20000 S, durch einen Autohändler im Monat Februar; im Monat Mai stellt der Unternehmer fest, dass der richtige NoVA-Satz 12% ist. Es ist die Anmeldung für den Monat Februar zu berichtigen und die Differenz von 4000 S an das Finanzamt zu entrichten.

b) Der Unternehmer führt im März aufgrund eines Rechenfehlers bei einem verkauften Auto um 10000 S zu viel NoVA an das Finanzamt ab. Der Fehler wird erst im September festgestellt. Der Unternehmer hat die Anmeldung für den Monat März zu berichtigen.

8.3. Änderung der Vergütung

8.3.1. Hat der Leistungsempfänger eine Vergütung gemäß § 3 Z 3 NoVAG in Anspruch genommen und wird er vor vollständiger Begleichung des Kaufpreises zahlungsunfähig, so ist in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht zurückgestellt wird, davon auszugehen, dass der liefernde Unternehmer seine Forderung, in der auch die NoVA enthalten ist, berichtigt. Es hat daher auch der Vergütungsempfänger seine bereits vom Finanzamt erhaltene Vergütung zu berichtigen.

Beispiel:

Der Autohändler liefert einen PKW an einen Taxiunternehmer zum Preis von 200000 S plus 20000 S NoVA plus 44000 S Umsatzsteuer. Der Taxiunternehmer erhält vom Finanzamt 20000 S NoVA-Vergütung. Nach Bezahlung des halben Kaufpreises wird der Taxiunternehmer zahlungsunfähig. Das Fahrzeug verbleibt beim Taxiunternehmer. Der Autohändler berichtigt seine Forderung um 50% auf 132000 S, darin enthalten 10000 S NoVA und 22000 S USt. Die 10000 S NoVA, die der Autohändler vom Finanzamt zurückfordert, weil er sie tatsächlich nicht erhalten hat, müssen auch beim Taxiunternehmer berichtigt werden, sodass das Finanzamt gegenüber dem Taxiunternehmer eine Forderung von 10000 S hat.

Wird das Kraftfahrzeug aufgrund der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes oder einer Wandlung zurückgestellt und wurde vom Leistungsempfänger bereits eine Vergütung beansprucht, so tritt Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG ein.

8.3.2. Hat der Leistungsempfänger eine Vergütung gemäß § 3 Z 3 NoVAG in Anspruch genommen, wird aber nach Bezahlung des Kaufpreises einschließlich NoVA und USt der Autohändler zahlungsunfähig, sodass er die fällige NoVA nicht an das Finanzamt abführen kann, so ist beim Leistungsempfänger keine Berichtigung durchzuführen.

Beispiel:

Der Autohändler liefert einen PKW um 200000 S plus 20000 S NoVA plus 44000 S USt, die der Taxiunternehmer auch bezahlt. Der Taxiunternehmer nimmt gegenüber dem Finanzamt die NoVA-Vergütung in Anspruch. Der Autohändler wird zahlungsunfähig und führt die NoVA nicht an das Finanzamt ab. Eine Berichtigung der vergüteten NoVA beim Taxiunternehmer erfolgt nicht.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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