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Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

BMF14 0607/1-IV/14/926.3.19921992Durchführungserlass zum Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991; NoVA-Richtlinien) und zu den im Zuge des AbgÄG 1991 erfolgten Änderungen des UStG 1972

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, wurden unter anderem das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (in der Folge NoVAG) eingeführt und einige Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 geändert. Die Normverbrauchsabgabe (in der Folge NoVA) ersetzt dabei als Lenkungsabgabe, die grundsätzlich auf den Treibstoffverbrauch abstellt, den erhöhten Umsatzsteuersatz. Im Folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen dazu seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

6.2. Kraftwagen

Bei Kraftwagen orientiert sich die Besteuerung grundsätzlich am Normverbrauch (Punkt 6.2.1.). Sofern der Normverbrauch nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise eine Ersatzformel (Punkt 6.2.2.) zur Anwendung.

6.2.1. Normverbrauchsvariante

Der Steuersatz knüpft an ECE-Normverbrauchswerte an. Gemäß § 30 Abs. 1 lit. b KFG 1967, eingefügt durch AbgÄG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, ist der Erzeuger eines Personenkraftwagens oder eines Kombinationskraftwagens ausdrücklich verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) zu machen. Der Kraftstoffverbrauch ist nach ECE bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h und im Stadtverkehr zu messen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 KFG Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen. Auch bei Einzelgenehmigungen sind grundsätzlich Angaben über den Kraftstoffverbrauch zu machen und die ECE-Werte im Genehmigungsdokument festzuhalten (§ 21a KDV 1967 idF BGBl. Nr. 579/1991).

Der Steuersatz beträgt

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (dh. bis 0,4 abrunden, ab 0,5 aufrunden). Der maximale Steuersatz beträgt 14% (§ 6 Z 3). Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen.

Beispiele:

Ein PKW hat

- einen ECE-Stadtwert von 9,8 l und einen ECE-90 km/h-Wert von 5,9 l.

Der Durchschnittsverbrauch beläuft sich somit auf (9,8 + 5,9) : 2 = 7,85 l. Davon sind bei einem Benzinfahrzeug 3 l abzuziehen, es verbleiben daher 4,85 l x 2 = 9,7. An dieser Stelle ist zu runden und zwar aufzurunden auf 10%. Bei einem Nettopreis (Entgelt im Sinne des § 4 UStG ohne NoVA) von 220000 S beträgt die NoVA 22000 S. Von 242000 S ist die USt mit 48400 S zu bemessen. Der Endpreis beträgt daher 290400 S.

- einen ECE-Stadtwert von 13,4 l und einen ECE-90 km/h-Wert von 7,8 l.

Der Durchschnittsverbrauch beläuft sich somit auf (13,4 + 7,8) : 2 = 10,6 l. Davon sind bei einem Benzinfahrzeug 3 l abzuziehen, es verbleiben daher 7,6 l x 2 = 15,2, maximal aber 14%. Bei einem Nettopreis von 450000 S beträgt die NoVA 63000 S. Von 513000 S ist die USt mit 102600 S zu bemessen. Der Endpreis beträgt daher 615600 S.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, NoVA, Kraftfahrzeuge

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

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