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Doppelte Treuhandschaft im Verhältnis zu Spanien

BMFB 3244/1/1-IV/4/929.4.19921992

EAS 117

Erwerben in Österreich ansässige Personen Miteigentumsanteile an spanischen Liegenschaften und werden diese Miteigentumsanteile in der Folge veräußert, so steht gemäß Artikel 6 DBA-Spanien das ausschließliche Besteuerungsrecht daran Spanien zu; derartige Gewinne sind sonach in Österreich - gegebenenfalls unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen.

Der Umstand, dass die Miteigentumsanteile von einer spanischen Gesellschaft treuhändig für eine schweizerische Gesellschaft gehalten werden, die ihrerseits wieder als Treuhänder der österreichischen Investoren auftritt, führt zu keiner anderen rechtlichen Auswirkung des DBA-Spanien, wenn diese doppelte Treuhandschaft von allen betroffenen Steuerverwaltungen (Spanien-Schweiz-Österreich) anerkannt wird. Probleme könnten insbesondere dann auftreten, wenn in der doppelten Treuhandkonstruktion von einer oder von mehreren der beteiligten Steuerverwaltungen ein mit dem Missbrauchsvorwurf belastetes Steuersparmodell gesehen würde.

9. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Liegenschaftsvermögen, Freistellung, Steuerfreistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Anteilsveräußerung, Veräußerungsgewinn, Veräußerungserlös, Veräußerungsvorgang, Treuhandfunktion, Treuhandunternehmen, Missbrauch, Missbrauchsverdacht

Stichworte