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DBA-Änderung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

BMFS 236/51/1-IV/4/9216.6.19921992

EAS 128

Die im Wege eines Revisionsprotokolls geplanten Änderungen im DBA-Luxemburg sollen die Durchsetzung der einschränkenden Bestimmungen des Abgabenänderungsgesetzes 1989 in Bezug auf die Versagung der vermögensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Steuerfreistellung für Beteiligungen an luxemburgischen Zinsensammelgesellschaften und daraus erfließender Dividenden ermöglichen. Sollte das Revisionsprotokoll noch 1992 völkerrechtlich in Kraft treten, würde es ab 1.1.1993 steuerliche Wirksamkeit erlangen.

Dies hätte zur Folge, dass ab 1.1.1993 die bisherige Schutzwirkung des Abkommens entfällt und das innerstaatliche Recht unbeeinflusst vom Abkommensrecht wirksam wird.

Hat eine österreichische Gesellschaft, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr eine von der Abkommensrevision betroffene Beteiligung zu ihrem Abschlusstag 30.6.1992 bilanziert, und hat sie diese nach den Bestimmungen der §§ 63 und 65 BewG als steuerpflichtigen Vermögenswert in ihrer Einheitswerterklärung zum 1.1.1993 auszuweisen, so wird diese sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Steuerpflicht durch das revidierte Abkommen nicht mehr beseitigt. Dies gilt auch dann, wenn diese Beteiligung im Herbst 1992 veräußert worden sein sollte.

Derzeit ist allerdings noch nicht mit Sicherheit abschätzbar, ob das Ratifikationsverfahren noch so zeitgerecht abgeschlossen werden kann, dass die steuerliche Wirksamkeit des Revisionsprotokolls tatsächlich bereits mit 1.1.1993 eintritt.

16. Juni 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964

Schlagworte:

Freistellung, Beteiligung, Beteiligungsveräußerung, Veräußerung von Beteiligungen, Anteilsveräußerung

Verweise:

§ 63 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 65 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

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