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Anlagenbau in Indien

BMFA 1281/1/1-IV/4/925.5.19921992

EAS 123

Ein österreichisches Unternehmen, das an der Errichtung einer Sekundärkupferhütte in Indien mitwirkt, begründet dadurch gemäß Artikel II Abs. 1 lit. g (bb) DBA-Indien unabhängig von der Dauer der Mitarbeit eine Betriebstätte in Indien (nur beim Lieferanten der Maschinen würde nach einem österreichisch-indischen Notenwechsel hinsichtlich der Hilfeleistung bei der Maschinenaufstellung erst nach Ablauf einer Frist von 1 Monat eine Betriebstätte angenommen).

Nach Artikel III des Abkommens darf Indien aus dem erzielten Gesamtgewinn den Teil besteuern, der dieser Betriebstätte zurechenbar ist. Zurechenbar sind jene Gewinne, die in der Betriebstätte erzielt worden wären, wenn ihre Aktivitäten von einem völlig unabhängigen Unternehmen ausgeführt worden wären (siehe in diesem Sinn: Artikel III Abs. 2 DBA-Indien). Dieser Teil ist nach Artikel XVII des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

In Bezug auf die nicht der indischen Betriebstätte zurechenbaren Gewinnteile, die auf außerhalb Indiens erbrachte technische Leistungen entfallen (Basic Engineering; Detail-Engineering einschl. der in Österreich erstellten Fertigungszeichnungen und Werkstattpläne für technologische Ausrüstungen; Procurement-Unterstützung betr. Offertbeurteilung und technische Abwicklung des Anlagenzukaufes; Know-How-Dokumentation; Einschulung des Personals des indischen Kunden), steht das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu (Art. VII DBA-Indien).

Das in Ausarbeitung stehende neue österreichisch-indische Doppelbesteuerungsabkommen wird die vorstehend skizzierte Rechtslage verändern (insb. Einführung eines Quellenbesteuerungsrechtes von voraussichtlich 20% für technische Leistungen unter gleichzeitiger Steuerfreistellung in Österreich). Das neue Abkommen wird allerdings keine Rückwirkung entfalten und daher vor seinem Wirksamwerden zugeflossene Einkünfte nicht berühren.

5. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 2 Abs. 1 lit. g sublit. bb DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
Art. 3 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
Art. 7 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965
Art. 17 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965

Schlagworte:

Mitwirkung an einer Bauausführung, Bauausführungsfrist, Bauausführung, Baustelle, Bauwerkserrichtung, Hilfsfunktion, Hilfstätigkeit, Zurechnung, Steuerfreistellung, Freistellung, Quellensteuer, Quellenbesteuerung

Stichworte