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Gastreferenten aus Deutschland, USA, Niederlande

BMFI 449/1/1-IV/4/9210.2.19921992

EAS 90

 

Werden von einem österreichischen Institut Gastreferenten aus Deutschland, den Niederlanden und den USA für die Abhaltung von kurzfristigen Lehrveranstaltungen verpflichtet, wobei kein steuerliches Dienstverhältnis eingegangen wird sondern eine freiberufliche Mitwirkung vorgesehen ist, so besteht gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG Steuerabzugspflicht hinsichtlich der ausbezahlten Honorare.

Auf Grund der mit den drei genannten Staaten abgeschlossenen DBAs kann den Gastvortragenden aber Anspruch auf Steuerentlastung erwachsen.

Im Verhältnis zu Deutschland wäre hiefür gemäß Art. 8 Abs. 2 DBA-D Voraussetzung, dass dem Gastreferenten keine ständige Einrichtung (zB Büro) dauernd zur Verfügung steht und dass die Lehrtätigkeit als "unterrichtende" Tätigkeit im Sinn des Erlasses AÖF Nr. 184/1984 anzusehen ist.

Im Fall der Niederlande darf gemäß Artikel 15 DBA-NL ebenfalls keine feste Einrichtung (Büro) dauernd zur Verfügung stehen.

Im Fall der USA kann sich die Steuerentlastung auf Artikel XII DBA-USA stützen (wenn die Gastlehrertätigkeit nicht länger als zwei Jahre dauert; sonst tritt rückwirkend Steuerpflicht ein) oder sie kann auf Artikel X DBA-USA gegründet werden (diesfalls wäre aber Voraussetzung, dass die Honorare den (heutigen) Gegenwert von 3.000 US-Dollar pro Jahr nicht übersteigen.

Für die Frage, ob anlässlich der Honorarauszahlung der Steuerabzug in unmittelbarer Anwendung der DBA unterbleiben kann, wird auf den Erlass vom 20. Dez. 1985, AÖF Nr. 31/1986 idF AÖF Nr. 364/1988, hingewiesen. Danach müssten amtliche Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht werden, für deren Ausstellung im Verhältnis zu Deutschland und zu den Niederlanden gesonderte Vordrucke (ZS-BRD1 und ZS-NL1) aufgelegt sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn solche Ansässigkeitsbescheinigungen erst nach der Honorarauszahlung vorgelegt werden, sofern dies innerhalb angemessener Zeit erfolgt.

10. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Art. 12 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Gastlehrer, Lehrtätigkeit, unterrichtende Tätigkeit, Vortragender, freier Beruf, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, dauerhafte Geschäftseinrichtung, feste Einrichtungen, ständige Geschäftseinrichtung, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 184/1984
AÖF Nr. 31/1986 idF AÖF Nr. 364/1988

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