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Einschaltung ausländischer Künstleragenturen

BMFM 2278/1/1-IV/4/9216.3.19921992

EAS 101

 

Schließen österreichische gemeinnützige Kulturvereinigungen Verträge mit ausländischen Künstleragenturen, deren Inhalt darin besteht, dass sich die ausländische Agentur verpflichtet, im eigenen Namen dafür zu sorgen, dass bestimmte Künstler in Österreich Gastspiele absolvieren, dürfen die von der ausländischen Agentur hiefür bezogenen Einkünfte in Österreich nicht besteuert werden, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und nicht die dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete "Künstlerdurchgriffsbestimmung" darin enthalten ist. Derartige Abkommen, die keine solche Durchgriffsbesteuerung ermöglichen, sind in SWI Nr. 11/1991, 317 ff aufgelistet. Im Verhältnis zu Großbritannien und Frankreich, sind allerdings mittlerweile Änderungen ausgehandelt worden, die im Fall Großbritanniens möglicherweise sogar rückwirkend ab 1992 wirksam werden könnten.

Die ausländische Künstleragentur darf nicht als "Agentur", also nicht bloß als Vermittler auftreten, sondern muss die Verträge sowohl mit der inländischen Kulturvereinigung als auch mit dem ausländischen Künstler jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Hat eine solche Agentur auf Grund des DBA Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung gem. § 99 EStG und werden die Nachweisanforderungen des ho. Erlasses vom 20. Dez. 1985, AÖFV. Nr. 31/1986 idF 364/1988 (Beibringung amtlicher Ansässigkeitsbescheinigungen der Agenturen) eingehalten, kann die inländische Kulturvereinigung die Vornahme des Steuerabzuges unterlassen. Dies ändert allerdings nichts an der Steuerpflicht der im Inland auftretenden Künstler, die allerdings dann nicht mehr im Haftungsweg gegenüber der Kulturvereinigung geltend gemacht werden kann.

16. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 9 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Gastspiel, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Steuerentlastung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Nachweis, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Gastspielvergütung, Unterhaltungsdarbietungen, Konzertagentur

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988

Stichworte