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Beteiligung an ungarischer Kommanditgesellschaft

BMFP 2170/1/1-IV/4/9212.3.19921992

EAS 100

 

Beteiligen sich in Österreich ansässige natürliche Personen an einer ungarischen Kommanditgesellschaft, die auf einem gepachteten Grundstück ein Einkaufszentrum mit Tiefgarage und Tankstelle errichtet, wobei die Tankstelle und die Tiefgarage von der Kommanditgesellschaft selbst betrieben und die Geschäftsräumlichkeiten des Einkaufszentrums an Interessenten vermietet werden, so unterliegen die aus diesen Beteiligungen erzielten Gewinnanteile nach Artikel 7 DBA-Ungarn der ausschließlichen Besteuerung in Ungarn. Sie sind in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Allfällige Verlustanteile sind in Österreich ebenfalls nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes verwertbar.

Die Gewinn- bzw. Verlustanteile aus der Beteiligung an der ungarischen Kommanditgesellschaft müssen nach österreichischem Recht ermittelt werden. Dies kann dazu nötigen, die nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz ausgewiesenen Gewinne bzw. Verluste entsprechend zu adaptieren. Dementsprechend müssen auch die im österreichischen Recht verankerten Liebhabereigrundsätze auf Auslandsaktivitäten angewendet werden.

Eine Berücksichtigung der Sonderausgabe des Verlustvortrages für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie wird nur im Billigkeitsweg in Einzelfällen zur Beseitigung von Härtesituationen, nicht daher bei Steuersparmodellen, zugelassen (Abschn. 105 Abs. 7 ESt-RL 1984).

12. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Liebhabereiverordnung, Steuerfreistellung, Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Verluste, Auslandsverluste, Verlustverwertung, Verlustvortrag

Stichworte