vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Umsatzsteuerentlastung für internationale Hilfsgüterlieferungen

BMFB 3230/2/1-IV/4/923.7.19921992

EAS 143

 

Internationale Hilfsgüterlieferungen, die von österreichischen öffentlichen Stellen oder karitativen Einrichtungen organisiert werden, können durch ministerielle Ausnahmegenehmigung erforderlichenfalls gemäß § 48 BAO von der inländischen Umsatzsteuer entlastet werden, wenn sie für Staaten bestimmt sind, mit denen ein diesbezügliches Reziprozitätsverhältnis hergestellt worden ist. Dies ist derzeit der Fall gegenüber der CSFR, der Türkei, Rumänien und gegenüber den Nachfolgestaaten der UdSSR (GUS- bzw. NUS-Staaten).

Im Verhältnis zu Benin (Afrika) besteht kein solches Reziprozitätsverhältnis, so dass Hilfslieferungen, die im Auftrag des Bundeskanzleramtes dorthin getätigt werden (sonach Lieferungen, bei denen die Republik Österreich der umsatzsteuerliche "Abnehmer" ist), stets der österreichischen Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

3. Juli 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Steuerentlastung, Reziprozität

Stichworte