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Schiffsbauconsulting im Rahmen deutscher Entwicklungshilfeprogramme in Indonesien

BMFR 1926/1/1-IV/4/9230.6.19921992

EAS 139

 

Ein in Österreich ansässiger Schiffbauingenieur, der mit einem indonesischen Arbeitgeber einen zweijährigen Dienstvertrag abschließt, auf Grund dessen in einer indonesischen Werft ein besonderes Management aufzubauen ist, ist gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 3 lit. a des österreichisch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 454/1988, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch Zuschüsse, die vom deutschen "Centrum für internationale Migration und Entwicklung" bzw. von der "Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit GMBH" im Rahmen der deutschen Entwicklungshilfeprogramme für diese in Indonesien ausgeübte Tätigkeit geleistet werden.

Die in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte wären lediglich für die Berechnung des auf andere - in Österreich steuerpflichtige - Einkünfte entfallenden Steuersatzes mit zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt gemäß Artikel 24 Abs. 3 lit. c DBA-Indonesien).

30. Juni 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988
Art. 24 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988

Schlagworte:

Dienstverhältnis, Freistellung, Steuerfreistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Consultingleistungen

Stichworte