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Bauverzögerungen auf einer schweizerischen ARGE-Baustelle

BMFÖ 84/2/1-IV/4/9224.10.19921992

EAS 182

 

Schließt sich ein österreichisches Tiefbauunternehmen mit zwei Schweizer Partnerunternehmen zu einer schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zwecks Errichtung eines Lüftungsschachtes zusammen und beträgt die Bauzeit länger als 12 Monate, dann unterhält das österreichische Unternehmen in der Schweiz eine Betriebstätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ursprünglich eine kürzere Baudauer veranschlagt war und die Verzögerungen in der Baufertigstellung geologisch bedingt waren.

Dienstnehmer des österreichischen Unternehmens, die an der schweizerischen Baustelle eingesetzt sind und deren Löhne als solche der ARGE weiterverrechnet werden, unterliegen in diesem Fall der schweizerischen Besteuerung.

24. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

12-Monats-Frist, Bauausführung, Bauausführungsfrist, Baubetriebstätte, Baustelle, Baustellenfrist, Bauwerkserrichtung, Bauüberwachung

Stichworte