vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine EWR-Auswirkung auf Grenzgänger in Deutschland

BMFM 2349/1/1-IV/4/925.11.19921992

EAS 190

In Artikel 9 Abs. 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist vorgesehen, dass in Österreich in Grenznähe (30 km) wohnhafte Personen, die in Deutschland in Grenznähe (30 km) ihren Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren, als Grenzgänger einzustufen und in Österreich steuerpflichtig sind. Im Rahmen einer österreichisch-deutschen Verständigung, die im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung unter Nr. 283/1986 veröffentlicht wurde, ist die Abkommensbestimmung im wesentlichen dahingehend interpretiert worden, dass bei geringfügiger Nichterfüllung von Grenzgängerkriterien (max. 45 Tage im Jahr) die Grenzgängereigenschaft nicht verloren gehen soll.

An dieser Regelung wird sich auch mit Wirksamkeitsbeginn des EWR nichts ändern, da der EWR-Vertrag die Bestimmungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nicht berührt.

5. November 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Tätigkeitsort, Tätigkeitsstaat, Ansässigkeitsstaat, Ansässigkeit

Verweise:

AÖF Nr. 283/1986
EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993

Stichworte