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Stille Beteiligung an inländischer GesmbH über eine deutsche KG

BMFG 580/1/1-IV/4/9218.12.19921992

EAS 220

 

Ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, deren zwei Gesellschafter in Österreich ansässig sind, an einer österreichischen GesmbH als echter stiller Gesellschafter beteiligt, ist auf die nach Deutschland fließenden Gewinnanteile nicht Artikel 11 DBA-Deutschland sondern Artikel 4 anzuwenden. Denn die Anwendung von Artikel 11 setzt voraus, dass ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Beteiligungserträge aus Österreich bezieht; da eine bloße Mitunternehmerschaft aus der Sicht des österreichischen Einkommensteuerrechts kein Steuerpflichtiger ist, müssen die Beteiligungserträge den dahinter stehenden KG-Gesellschaftern steuerlich zugerechnet werden; und diese sind nicht in Deutschland sondern in Österreich ansässig.

Allerdings ist zu beachten, dass die Beteiligungserträge den österreichischen KG-Gesellschaftern als Betriebseinnahmen der in Deutschland gelegenen KG-Betriebstätten zufließen. Artikel 4 des Abkommens verpflichtet Österreich, diese den deutschen Betriebstätten zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte von der inländischen Besteuerung freizustellen.

Da die österreichische GesmbH nach inländischem Recht für einen ordnungsgemäßen Steuerabzug haftet, wird sie dafür sorgen müssen, dass ausreichende Nachweise über das Bestehen einer abkommensgemäßen Steuerfreistellungsverpflichtung vorhanden sind. Dazu gehört vor allem der Nachweis, dass die deutsche KG tatsächlich über Betriebstätten in Deutschland verfügt und sonach nicht eine bloße Sitzgesellschaft darstellt. Außerdem müsste nachgewiesen werden, dass die stille Beteiligung tatsächlich dem Betriebsvermögen der deutschen Betriebstätten zuzurechnen ist. Die einfachste Nachweisführung in dieser Hinsicht wäre die Beibringung eines Besteuerungsnachweises in Deutschland.

18. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Zurechnung, steuerliche Zurechnung, Ansässigkeit, Steuerfreistellung, Freistellung, Nachweis, stille Gesellschaft, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung

Stichworte