vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wiener UNO-Beamte/Kreditvertragsgebühr

BMFW 175/18/1-IV/4/9110.7.19911991

EAS 16

Beamte von UNO-Organisationen, denen diplomatische Vorrechte zustehen (Dienstgrad über P-4; "rote" Legitimationskarte), haben Anrecht auf die in Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, vorgesehenen Steuerprivilegien. Darnach steht eine umfassende Steuerbefreiung zu, von der nur die in lit. a bis lit. f aufgelisteten Abgaben (das sind im Preis enthaltene indirekte Steuern, Steuern auf privatem inländischem Grundvermögen, Erbschaftssteuern, Steuern auf Einkünften aus privaten inländischen Quellen, Dienstleistungsentgelte, bestimmte Gebühren in Bezug auf unbewegliches Vermögen) ausgenommen sind.

Mit diplomatischen Vorrechten ausgestattete Beamte der UNO-Organisationen sind demzufolge persönlich auch von der 0,8-prozentigen Kreditvertragsgebühr befreit. Allerdings zeitigt diese Befreiung für den gemäß § 28 GebG ebenfalls zur Gebührenentrichtung verpflichteten Vertragspartner des Diplomaten keine Wirkung. Wenn dieser sodann die von ihm zu entrichtende Gebührenschuld zivilrechtlich auf den Diplomaten überwälzt, liegt dieser Vorgang außerhalb der Einflusssphäre der Finanzverwaltung.

Angestellte der Internationalen Organisationen, die nicht im Diplomatenrang stehen, können sich nur auf einen steuerlichen Privilegienrahmen berufen, wie er in Abschnitt 27 lit. d und lit. e des UNIDO-Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 245/1967 iVm BGBl. Nr. 217/1982, umschrieben ist; dieser sieht keine persönliche Befreiung von der Kreditvertragsgebühr vor.

10. Juli 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Art. 12 Abschnitt 27 lit. d und e Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
Zusätzliche Privilegien für Angestellte mit Dienstort in Österreich, BGBl. Nr. 217/1982

Schlagworte:

Kreditgewährung, Steuerbefreiung, Freistellung, Steuerfreistellung

Verweise:

§ 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Stichworte