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Projektleiter auf sowjetischen Baustellen

BMFP 2125/1/1-IV/4/9129.8.19911991

EAS 21

Werden österreichische Arbeitskräfte an eine sowjetische Baustelle eines österreichischen Unternehmens entsandt, so steht der UdSSR gemäß Artikel 11 Abs. 3 DBA-UdSSR ein Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn die Baustelle eine Dauer von 24 Monaten überschreitet. Diese Bestimmung ist jedoch nicht so auszulegen, dass sie der UdSSR auch für kurzfristig (nicht länger als 183 Tage) an solche Baustellen entsandte Arbeitskräfte ein Besteuerungsrecht zuteilt; kurzfristig entsandte Arbeitskräfte bleiben daher weiterhin in Österreich steuerpflichtig. Dieses Auslegungsergebnis wurde in einem österreichisch-sowjetischen Verständigungsverfahren erzielt (AÖF Nr. 193/1988).

Diese Prinzipien gelten nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen auch für einen Projektleiter, der von dem österreichischen bauführenden Unternehmen nicht als Dienstnehmer aufgenommen wurde, sondern mit dem vertragliche Beziehungen im Wege eines Werkvertrages eingegangen wurden, da sich Artikel 11 DBA-UdSSR nicht nur auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bezieht.

29. August 1991
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982

Schlagworte:

Baustellenfrist, Bauausführungsfrist, Auslandsentsendung, Arbeitskräfteentsendung, 183-Tage-Klausel, 183-Tage-Frist, Werkvertrag, Bauwerkserrichtung

Verweise:

BMF 18.04.1988, 04 4382/1-IV/4/88, AÖF Nr. 193/1988

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