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Area Manager eines österreichischen Unternehmens in der CSFR

BMFH 2940/1/1-IV/4/9129.11.19911991

EAS 49

 

Ein in Österreich ansässiger Area Manager eines österreichischen Unternehmens, der als Leiter der tschechoslowakischen Repräsentanz ("Betriebstätte") dieses österreichischen Unternehmen tätig ist und sich etwa 10 Tage monatlich in Ausübung dieser Funktion in der CSFR aufhält, ist mit jenen Bezugsteilen des österreichischen Arbeitgebers, die auf die Tätigkeit in der tschechoslowakischen Repräsentanz entfallen, gemäß Artikel 15 Abs. 1 des österreichisch-tschechoslowakischen Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Damit erübrigt sich eine Anrechnung der abkommensgemäß für dieselben Aufenthaltszeiträume erhobenen tschechoslowakischen Steuer in Österreich.

Eine andere Betrachtung würde nur dann anzustellen sein, wenn die Repräsentanz nicht die Voraussetzungen des Artikels 5 des Abkommens erfüllt und folglich nicht als "Betriebstätte" im Sinn des Abkommens anzusehen wäre; dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die Aufgabe der Repräsentanz lediglich im Waren einkauf für das österreichische Unternehmen besteht. In einem solchen Fall dürfte gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens eine Besteuerung in der CSFR nur dann vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt dort mehr als 183 Tage im Kalenderjahr beträgt.

29. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 15 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Freistellung, Steuerfreistellung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Auslandsbetriebstätte, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel

Stichworte