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Direktor eines britischen Studienzentrums mit Teilbeschäftigung in Wiener Büro

BMFC 581/1/1-IV/4/9116.12.19911991

EAS 58

 

Ist der in Großbritannien ansässige Direktor eines in London errichteten Zentrums für Umweltstudien auch für das Wiener Büro dieses Zentrums (das als eigene Rechtsperson in der Rechtsform eines Vereines besteht) tätig, so ist im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob für Besteuerungszwecke zwei Dienstverhältnisse (eines zum britischen Zentrum und eines zu dem inländischen Verein) vorliegen, oder ob nur ein Dienstverhältnis zum britischen Zentrum besteht und die Arbeit für den österreichischen Verein im Wege eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsverhältnisses erfolgt. Über diese Frage der Sachverhaltsbeurteilung sollte das Einvernehmen mit dem Finanzamt für Körperschaften in Wien hergestellt werden.

Im ersten Fall wären jene Bezugsteile, die auf die inländische Tätigkeit entfallen, gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Großbritannien in Österreich lohnsteuerpflichtig. Im zweiten Fall würde infolge des Unterschreitens der 183-Tagefrist und weil das Wiener Büro nicht als "Betriebstätte" des britischen Arbeitgebers gewertet werden kann, gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien in Österreich Steuerfreiheit eintreten.

Der Umstand, dass durch die geplante Schließung des Wiener Büros und durch die Aufgabe der Tätigkeit in Österreich keine Auswirkung auf die Höhe der Bezüge des Direktors des britischen Zentrums eintreten wird, spricht für das Bestehen eines einzigen Dienstverhältnisses zum Londoner Zentrum.

Zu beachten ist allerdings auch die "Subject-to-tax-Klausel" des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens. Danach soll die Steuerfreiheit in Österreich dann nicht eintreten, wenn Großbritannien nicht in der Lage wäre, die in Österreich steuerfrei zu stellenden Einkünfte einer Besteuerung zu unterziehen. Ein Besteuerungsnachweis über eine britische Besteuerung wäre daher ein wesentliches Indiz für den Bestand der Steuerfreiheit in Österreich.

Der Umstand, dass in Österreich ein Zweitwohnsitz besteht, ist für die vorstehende Beurteilung ohne Bedeutung.

16. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Dienstvertrag, Dienstverträge, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Personalgestellung, Lohnsteuer, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, inländischer Zweitwohnsitz, Nachweis, Freistellung, Steuerfreistellung

Stichworte