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Vergabe von Restaurationsarbeiten an polnische Studenten

BMFB 3200/1/1-IV/4/915.12.19911991

EAS 56

 

Werden von einer in Österreich ansässigen selbständig tätigen Restauratorin bei inländischen Freskenrestaurierungen in Kirchen und Klöstern polnische Studenten auf Werkvertragsbasis für Zeiträume von 4 bis 6 Wochen beschäftigt, und wird diese Tätigkeit der polnischen Studenten vom zuständigen Finanzamt ebenfalls als selbständige Tätigkeit gewertet, tritt für die österreichische Restauratorin die Verpflichtung ein, von den ausbezahlten Honoraren gemäß § 99 EStG einen 20%igen Steuerabzug vorzunehmen. Vorsorglich wird angemerkt, dass die Tätigkeit der Restauratoren kunsthandwerklicher Art ist und daher den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet wird (AÖFV. Nr. 181/1988).

Nach Maßgabe des Artikels 7 des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens sind aber in Polen ansässige und in Österreich selbständig tätige Personen berechtigt, eine Entlastung von der österreichischen Besteuerung zu verlangen. Gemäß dem BMF-Erlass vom 20. Dez. 1985, AÖFV. Nr. 31/1986, muss dem österreichischen Auftraggeber ein amtlicher polnischer Nachweis darüber vorliegen, dass die Studenten im Sinn der Abkommensbestimmungen in Polen ansässig sind; ein derartiger Ansässigkeitsnachweis könnte nur von den zuständigen polnischen Steuerbehörden ausgestellt werden.

Zur Vermeidung eines sonst eintretenden Haftungsrisikos sollte bei Fehlen einer solchen amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerabzug in Österreich vorgenommen werden; von den polnischen Studenten könnte sodann ein Steuerrückerstattungsantrag gemäß § 240 BAO bei jenem Finanzamt eingebracht werden, an das die Abzugssteuer nach § 99 EStG abgeführt wurde.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht können die Leistungen der polnischen Studenten unter Inanspruchnahme der Regelungen der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 umsatzsteuerfrei in Österreich ausgeführt werden.

5. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

Werkvertrag, gewerbliche Tätigkeit, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerentlastung, Ansässigkeitsbescheinigung, Ansässigkeitsbestätigung, Steuerbefreiung, Rückerstattung, Steuerrückerstattung, Rückzahlungsantrag

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 181/1988
AÖF Nr. 31/1986
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974

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