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Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

BMF02 2261/4-IV/2/9022.5.19901990Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

1. Einleitung

(1) Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 wurden teilweise auch Bestimmungen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen geändert. Dieser Erlaß erläutert die sich aus der neuen Rechtslage ergebenden Verpflichtungen und Erleichterungen für die Abgabepflichtigen. Es können daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Zitate auf die durch Abschnitt VII des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660/1989, novellierte Fassung der Bundesabgabenordnung.

(3) Abschnitt 2 dieses Erlasses (Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen) ist für Aufzeichnungen anzuwenden, die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag zu führen sind. Wenn diese Aufzeichnungen auch Zwecken der Umsatzsteuer und der Abgabe von alkoholischen Getränken dienen sollen, so müssen sie darüber hinaus den Anforderungen des § 18 UStG 1972 und des § 7 Alkoholabgabegesetz 1973 entsprechen (siehe Abschnitt 6.1).

(4) Die Abschnitte 3 (Allgemeines zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen) und 4 (Besonderheiten bei Bargeldbewegungen) gelten abgesehen von den sich aus Abschnitt 3.2 ergebenden Einschränkungen für alle zu führenden Bücher und Aufzeichnungen.

(5) § 131 (mit Ausnahme der Verpflichtung, Bücher und Aufzeichnungen im Inland zu führen) und § 132 sind, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen, auf die § 124 verweist, anderes ergibt, weiterhin Soll-Vorschriften. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in den folgenden Ausführungen auf die Soll-Form verzichtet.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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