Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 3 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |
Schlagworte: | Frist Kapitalertragsrückerstattung, Rückerstattung Abzugsteuern |
Mit Bundesgesetz vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 151/1980 (AÖF Nr. 113/1980), wurde § 240 Abs. 3 BAO ua. dahingehend geändert, dass die für Anträge und Rückzahlungen von zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuern maßgebliche Frist von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde. Da die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen bzw. innerstaatlichen Verordnungen betreffend die Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Frist zur Einreichung von Kapitalertragsteuerrückerstattungsanträgen grundsätzlich auf die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 240) abstellen, bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, künftighin solche Anträge ungeachtet der in der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung oder der Verordnung festgelegten Frist anzuerkennen, sofern sie spätestens vor Ablauf des fünften auf die Fälligkeit der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 179/1980
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 3 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960 |
Schlagworte: | Frist Kapitalertragsrückerstattung, Rückerstattung Abzugsteuern |