Normen
ABGB §386 idF 2002/I/104;
DienstrechtsG Krnt 1994 §43 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §95;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
ABGB §386 idF 2002/I/104;
DienstrechtsG Krnt 1994 §43 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §95;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der im Jahr 1959 geborene Revisionswerber ist öffentlichrechtlicher Bediensteter des Landes Kärnten und leitet die Bezirksforstinspektion einer Bezirkshauptmannschaft. Sein Aufgabenbereich umfasst die Vollziehung des Forstgesetzes und die Überwachung der Wälder.
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde wie folgt aus: (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 6. August 2013 wurde (der Revisionswerber) für schuldig befunden, im Rahmen seiner Dienstausübung am 30.04.2012 um ca. 14.30 Uhr am Anwesen vlg. Mü, S., R. 3, sich mehrere im Eigentum des Herrn (GB) stehende Gegenstände (einen alter Bohrer, einen alten Beschlag und einen weiteren, nicht identifizierten Gegenstand) unrechtmäßig angeeignet zu haben. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, und wurde über ihn daher gemäß §§ 97 Abs. 1 Z 3 und 98 Abs. 1 (Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG 1994)) wegen dieser begangenen Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
Die Disziplinarkommission ging bei ihrem Schuldspruch - nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - von folgendem Sachverhalt aus:
'Am 30.04.2012 begab sich (der Revisionswerber) in Begleitung des Herrn Ing. (FB) im Rahmen einer Dienstreise um ca. 14.30 Uhr zum Anwesen vlg. 'Mü', das sich im Eigentum des Herrn (GB) befindet. Auf Initiative des (Revisionswerbers) betraten sie gemeinsam die Liegenschaft, um die alten Gebäude zu besichtigen. (Der Revisionswerber) sammelt aufgrund seines historischen Interesses seit längerem alte Gegenstände von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. In unmittelbarer Nähe des im Verfall befindlichen Bauernhauses fand er an der Vorder- und Rückseite insgesamt drei Gegenstände, die für ihn von besonderem Interesse waren. Dabei handelte es sich um einen alten Holzbohrer, einen alten Beschlag und einen für ihn nicht identifizierbaren Gegenstand, die er alle an sich nahm, sie vorerst in seinem Eigenheim und danach in seinem Büro aufbewahrte, wo sie sich auch noch derzeit befinden. Die Aneignung dieser Gegenstände erfolgte ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, ein rechtsgeschäftlicher Titel (z. B. Kauf, Tausch oder Schenkung) lag nicht vor. Alle Gegenstände standen im Eigentum des Herrn (GB), der sie teilweise nach wie vor benutzte (z. B. Holzbohrer) und sie beim Bauernhaus lagerte. Die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen durch Dereliktion erfolgte mangels Vorliegen eines Preisgabewillens auf Seiten des Eigentümers nicht, sodass es sich dabei nicht um herrenlose Sachen - und damit nicht um Abfall - handelte. Der (Revisionswerber) war der Meinung, dass die Mitnahme der angeführten Gegenstände aufgrund ihres geringen Wertes rechtens gewesen ist, zumal sie seiner Beurteilung nach nicht funktionstüchtig waren und sie der Eigentümer ohnehin nicht mehr benötigte. Diese Umstände hatten ihn seiner Ansicht nach berechtigt, sich die drei Gegenstände ohne Zustimmung des Eigentümers zuzueignen, wobei er bereit war, sie auf Verlangen des Herrn (GB) wieder zurückzuerstatten. Der Beamte ist von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens nach wie vor derart überzeugt, dass er auch in Zukunft - sollte er Sammlerstücke im Wald auffinden - gleichermaßen vorgehen wird.'
Die Feststellungen der Disziplinarkommission stützen sich auf folgende Überlegungen:
'Die Tatsachenfeststellungen der Disziplinarbehörde sind mit Ausnahme eines Punktes unstrittig: Der Beamte vertritt die Auffassung, dass es sich bei den drei Gegenständen um herrenlose Sachen und damit um Abfall gehandelt habe. Er wäre daher berechtigt gewesen, sie sich zuzueignen. In diesem Punkt folgt die Disziplinarbehörde jedoch den schlüssigen Ausführungen des Zeugen (GB): Er hat glaubwürdig dargelegt, dass die Gegenstände von ihm bis zu ihrem Verschwinden zumindest teilweise (z.B. Holzbohrer) genutzt wurden und sie daher an der Vorder- und Rückseite des Bauernhauses gelagert - und nicht als Abfall abgelagert - wurden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass speziell im ländlichen Bereich die Aufbewahrung von Werkzeugen und anderen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Bauernhäusern und Stallungen erfolgt. Der vom (Revisionswerber) behaupteten Preisgabe durch den Eigentümer war daher nicht zu folgen. Dies auch deswegen, da (der Revisionswerber) gemäß seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung letztlich selbst davon ausgegangen ist, dass die Gegenstände nicht völlig wertlos, sondern nur von geringem Wert (einige wenige Euro) waren. Es ist glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die beweglichen Sachen, die einen - wenn auch nur geringen - Wert besitzen, vom Eigentümer schon aus diesem Grund nicht derelinquiert wurden.
Die Fragen der Größe, des genauen Aussehens der drei Gegenstände und ihre exakten Auffindungsorte beim Bauernhaus sowie der bautechnische Zustand des Gebäudes sind nicht verfahrensrelevant: Der (Revisionswerber) hat eingestanden, dass er sich drei bewegliche Sachen vom Anwesen Mü angeeignet habe, sodass diese Fragen zur Beurteilung der Dienstpflichtverletzung irrelevant sind. Erhebungen in diese Richtungen waren daher nicht notwendig, sodass der diesbezügliche Beweisantrag des (Revisionswerber) abzuweisen war. Der Antrag, im Verfahren ein Lichtbild von einem alten Scharnier zuzulassen, erfolgte nach Abschluss des Beweisverfahrens. Ihm war daher nicht nur aus den erwähnten inhaltlichen Erwägungen, sondem auch wegen verspäteter Einbringung nicht Folge zu geben.'
Zur rechtlichen Beurteilung führte die Disziplinarkommission aus:
'Nach den sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB kann Eigentum zulässigerweise entweder vom Recht des Vormannes abgeleitet (derivativ) - etwa durch Rechtsgeschäft - oder von ihm unabhängig - originär ( z.B. Zueignung, Ersitzung etc.) - erworben werden.
Im Disziplinarverfahren war es unstrittig, dass sich der (Revisionswerber) am 30.04.2012 die drei Gegenstände ohne vertragliche Grundlage angeeignet hat. Strittig war die Frage, ob die beweglichen Sachen aufgrund einer Dereliktion des Eigentümers herrenlos waren und sie sich der Beamte daher zulässigerweise zueignen durfte.
Die Preisgabe oder Dereliktion setzt den Preisgabewillen des Eigentümers und den sie begleitenden tatsächlichen Vollzugsakt voraus (vgl. Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, 13. Aufl., Seite 272). Gemäß § 386 ABGB ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben will.
Im Beweisverfahren wurde festgestellt, dass hinsichtlich der drei Gegenstände keine Dereliktion stattfand. Der Eigentümer hatte keinen Preisgabewillen, sodass die Gegenstände nicht herrenlos wurden und daher eine das Eigentumsrecht begründende Zueignung gemäß § 381 ABGB nicht stattfinden konnte.
Der (Revisionswerber) ist im Unrecht, wenn er meint, dass es - unabhängig vom Willen des Eigentümers - seiner alleinigen, subjektiven Beurteilung obliege, ob alte, von ihm auf fremden Grundstücken vorgefundene Gegenstände preisgegeben wurden. Ganz im Gegenteil misst der Gesetzgeber in dieser Frage dem Preisgabewillen des Eigentümers eine entscheidende Rolle zu: Eine bewegliche Sache wird dann keinesfalls herrenlos, wenn der Eigentümer sein Eigentumsrecht daran nicht aufgeben will. Erst wenn Preisgabewille und tatsächlicher Vollzugsakt unzweifelhaft feststehen, liegt Dereliktion vor, sodass jedermann durch Zueignung originär Eigentum erwerben kann. Im Zweifelsfall greift die Rechtsvermutung des § 386 ABGB, wonach davon auszugehen ist, dass das Eigentum nicht aufgegeben wurde.
Aus den dargelegten Erwägungen hat (der Revisionswerber) am 30.04.2012 unrechtmäßig in fremdes Eigentum eingegriffen und sich die drei alten Gegenstände am Anwesen vlg. 'Mü' unzulässig angeeignet.
Gemäß § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 96 K-DRG 1994 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, zur Verantwortung zu ziehen.
Seine Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben verletzt der Beamte auch dann, wenn er gegen zivilrechtliche Bestimmungen verstößt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl, S. 137). Der (Revisionswerber) hat durch den unrechtmäßigen Eingriff in fremdes Eigentumsrecht im Rahmen einer Dienstreise sachenrechtliche Bestimmungen des ABGB verletzt. Die Disziplinarbehörde hatte daher von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 auszugehen.'
Aufbauend auf diese Ausführungen kam die Disziplinarkommission bezüglich der Strafbemessung zu folgendem Schluss:
'Das strafgerichtliche Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde zwar wegen Nichtnachweisbarkeit des Bereicherungsvorsatzes des Beamten eingestellt, jedoch wiegt die Verletzung zivilrechtlicher Bestimmungen des ABGB aufgrund der auffallenden Sorglosigkeit des Beschuldigten im Umgang mit fremdem Eigentum schwer. Darüber hinaus war erschwerend zu werten, dass (dem Revisionswerber) als Vorgesetzte(n) von insgesamt sechs Mitarbeitern eine Vorbildfunktion zukommt, die unter seinem Verhalten gelitten hat. Ebenso wurde dadurch seine Vertrauenswürdigkeit stark beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH vom 22.06.2005, ZI. 2003/09/0087). Als mildernd wurde die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit bewertet.
Die spezialpräventiven Überlegungen ergeben bei der Strafbemessung nachstehendes Bild: Der (Revisionswerber) hat sich im gesamten Disziplinarverfahren hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens als äußerst uneinsichtig gezeigt. Er gab sogar an, sich bei Auffinden von fremden Gegenständen im Wald, die sein Sammlerinteresse erwecken, auch in Zukunft gleichermaßen verhalten zu wollen. Es ist daher anzunehmen, dass der (Revisionswerber) bei seiner Dienstausübung - er ist Bezirksforstinspektor im Bezirk X. und wird sich dienstlich naturgemäß häufig im Wald aufhalten - auch in Zukunft ähnlich gelagerte Dienstpflichtverletzungen begehen wird.
Aufgrund der dargestellten Schwere der Dienstpflichtverletzung und spezialpräventiven Überlegungen bedarf es einer für den Beschuldigten spürbaren Disziplinarstrafe, um ihm das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.600,00 war eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage zu verhängen.'"
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2013 - nach Durchführung eines Ortsaugenscheines durch die belangte Behörde - teilweise Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde führte im Spruch wie folgt aus:
"(Der Revisionswerber) ist schuldig, im Rahmen seiner Dienstausübung am 30.04.2012 um ca. 14.30 Uhr am Anwesen vlg. 'Mü', sich mehrere im Eigentum des (GB) stehende Gegenstände (einen alter Bohrer, einen alten Beschlag und einen weiteren, nicht identifizierten Gegenstand) unrechtmäßig angeeignet zu haben.
Durch dieses Verhalten hat er schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Wegen dieser begangenen Dienstpflichtverletzung wird über (den Revisionswerber) gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt und damit die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe herabgesetzt."
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid wie folgt:
"Die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Am 30.4.2012 war (der Revisionswerber) mit Ing. (FB) dienstlich unterwegs. Im Zuge der Dienstfahrt bat der (Revisionswerber) Ing. (FB) vor dem Anwesen vlg. Mü, anzuhalten. Um ca. 14.30 Uhr stiegen die beiden aus und besichtigten das Gehöft. Im Zuge der Besichtigung hat der (Revisionswerber) drei Gegenstände mitgenommen, die in ca. 1 m Entfernung zur Hauswand an verschiedenen Stellen gelegen sind. Es handelt sich dabei um einen alten, verrosteten Bohrer, ein Scharnier und einen weiteren, nicht identifizierbaren Gegenstand. Das Anwesen vlg. Mü steht im Eigentum des (GB) und bewirtschaftet er dieses. Die genannten Gegenstände hat er dort gelagert. Am Grundstück befindet sich ein Haus, in dessen Bereich die genannten Gegenstände lagen, welches baufällig ist und gibt es rund ums Haus eine Einzäunung in einer Entfernung von 1,5 bis 2 m, damit das Vieh, welches dort weidet, nicht direkt zum Haus kommt. Unmittelbar im Bereich des Hauses befindet sich ein Stallgebäude.
Der Berufungswerber ist Leiter der Bezirksforstinspektion in der Bezirkshauptmannschaft (X.). Sein Aufgabenbereich ist die Exekution des Forstgesetzes und die Überwachung der Wälder.
Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere den Ortsaugenschein, sowie die Einvernahme des (Revisionswerbers) und der Zeugen (GB) und Ing. (FB). Die Angaben des (Revisionswerbers) im Zusammenhalt mit den Zeugen waren glaubhaft und nachvollziehbar und sind im Sachverhalt dargestellt.
Rechtlich wurde wie folgt erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach § 96 leg. cit. ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d. h. nach dem 7. Abschnitt des K-DRG 1994, das ist das Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.
Im Zuge des Ortsaugenscheins und der dabei durchgeführten Befragung des (Revisionswerbers) und der Zeugen, die ihre bei der Einvernahme durch die Polizei und im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben aufrecht hielten, traten keine neuen Erkenntnisse zu Tage, die die Feststellungen durch die Disziplinarkommission in Frage stellen konnten.
Die von der Disziplinarkommission getroffenen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen werden vollinhaltlich übernommen, auch wird die vorgenommene Beweiswürdigung als durchaus schlüssig und nachvollziehbar bewertet, da der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. wurde der Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt.
Die Ungenauigkeiten bei den Angaben der Zeugen und des (Revisionswerbers), was die Situierung der Gegenstände in der Nähe des Hauses und die Länge des Bohrers angeht, stellten die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen nicht in Frage. Die Tatsache, dass seit dem Vorfall mehr als ein Jahr vergangen war, legt gewisse Unschärfen in der Erinnerung der Zeugen nahe. Schließlich hat der (Revisionswerber) selbst nicht bestritten, dass er die obgenannten Gegenstände, die in ca. 1 m Entfernung von der Hausmauer des Anwesens vlg. Mü entfernt im Gras gelegen sind, mitnahm. Ebenso ist es nach der Durchführung des Ortsaugenscheines unzweifelhaft dass der (Revisionswerber) keineswegs davon ausgehen durfte, dass es sich bei den in unmittelbarer Nähe des Hauses liegenden Gegenständen um solche handelt, deren sich der Eigentümer entledigen wollte. Auch der Umstand, dass sie rostig und nicht mehr funktionstüchtig waren, rechtfertigte nicht die Annahme, dass sie der Eigentümer loswerden wollte. Zum rostigen Fensterbeschlag gab der (Revisionswerber) im Übrigen beim Ortsaugenschein selbst an, dass er wohl vom Haus stammen müßte (Seite 3 der Verhandlungsschrift). Festgehalten wird weiters, dass sich die Disziplinarkommission bereits im Verfahren erster Instanz ausführlich mit dem Begriff 'Eigentum' auseinandergesetzt hat und wird diesbezüglich darauf verwiesen.
§ 43 Abs. 1 K-DRG bestimmt wie oben zitiert, dass der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, aus eigenem zu besorgen. Seine Pflicht zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung verletzt der Beamte, wenn er die von ihm zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften nicht beachtet gerichtlich strafbare Handlungen, sowie Verwaltungsübertretungen begeht, aber auch wenn er gegen zivilrechtliche Bestimmungen, aber auch gegen verfassungsrechtliche Vorschriften verstößt. Bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Relevanz des Fehlverhaltens des Beschuldigten ist u.a. zu prüfen, ob eine disziplinäre Ahndung des dem Berufungswerbers angelasteten Fehlverhaltens aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Dem hier inkriminierten Verhalten des Berufungswerbers kann aber ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt nicht zugebilligt werden, gründet sich dieses Verhalten doch nicht etwa auf einem Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstand. Auch wenn die im Verfahren genannten Gegenstände im hohen Gras in ein Meter Entfernung eines baufälligen Gebäudes verrostet gelegen sind, kann von einem im ländlichen Gebiet tätigen Leiter der Bezirksforstinspektion erwartet werden, dass er seine Dienstpflichten gewissenhaft erfüllt und nicht aus Privatinteresse Gehöfte 'anschaut' und auch den Begriff 'Eigentum' gesetzeskonform auslegt. Entgegen den Ausführungen im Berufungsschriftsatz hat das Verfahren nicht erbracht, dass der Eigentümer der Gegenstände dieses aufgegeben hätte.
Gemäß § 97 Abs. 1 K-DRG 1994 sind Disziplinarstrafen
- 1. der Verweis
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage
4. die Versetzung in den Ruhestand mit einem um höchstens 50 v.H. gegenüber dem normalmäßigen Ruhegenuss geminderten Ruhegenuss
5. die Entlassung.
Abs. 2 lautet:
In den Fällen der Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Die seitens der Behörde erster Instanz ausgesprochene Disziplinarstrafe konnte auf das nunmehr festgesetzte Maß reduziert werden. Dies ist insbesondere auch deshalb geboten, da sich der (Revisionswerber) von Anfang an im Wesentlichen geständig zeigte und auf Befragung durch die Disziplinaroberkommission angab, dass er die Tat bereue und es nie in seiner Absicht lag, etwas wegzunehmen, was ein anderer noch einmal brauchen könnte. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten, wobei zwei Sorgepflichten, das Einkommen von ca. EUR 2.600,-- Netto und das von ihm genannte Vermögen berücksichtigt wurden. Mildernd war die Unbescholtenheit zu werten. Die nunmehr verhängte Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage ist aus spezialpräventiven Überlegungen notwendig und ausreichend, um den (Revisionswerber), der selbst immer wieder angab, ein Sammler von alten Gegenständen zu sein, in Hinkunft von solchen Eingriffen abzuhalten. Eine wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes liegt darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und ist die nunmehr verhängte Geldbuße auch aus generalpräventiven Erwägungen geboten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene - nicht von einer in § 4 Abs. 5 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) genannten Behörde erlassene - Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 zugestellt. Die am 29. Jänner 2014 erhobene Revision erweist sich aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz (VwGbk-ÜG) iVm Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG als zulässig. Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG sind auf das gegenständliche Verfahren die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Der Revisionswerber bestreitet die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht, er stellt nicht in Abrede, dass er die drei angeführten Gegenstände vom Anwesen "Mü" während der Ausübung seines Dienstes an sich genommen und für sich behalten hat. Er macht jedoch geltend, dass eine rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dahingehend, inwiefern er seine dienstlichen Aufgaben entgegen der Bestimmung des § 43 Abs. 1 K-DRG besorgt habe, dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne. Die belangte Behörde wende die Bestimmung des § 43 Abs. 1 K-DRG geradezu denkunmöglich an, zumal der Revisionswerber seinen dienstlichen Aufgaben stets treu, gewissenhaft und unparteiisch nachgekommen sei und die ihm angelastete Mitnahme von Gegenständen, die er für Abfall und derelinquiert gehalten habe, keine tatbestandsmäßige Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 K-DRG darstelle.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71 (K-DRG 1994), lauten:
"§ 43 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
..."
"§ 96 Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."
"§ 97 Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen
unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Versetzung in den Ruhestand mit einem um
höchstens 50 v.H. gegenüber dem normalmäßigen Ruhegenuß geminderten Ruhegenuß,
5. die Entlassung. (LGBl. Nr 74/1995, Art. I Z 1)
..."
"§ 98 Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
..."
Unbestritten ist, dass der Revisionswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Zuge einer Dienstfahrt beim fallgegenständlichen, bäuerlichen, nicht in seinem Eigentum stehenden Anwesen "Mü" angehalten hat und drei im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnete, in einer Entfernung von ca. einem Meter von der Hausmauer des genannten Anwesens im Gras liegende Gegenstände, ohne Wissen und Einverständnis des Eigentümers des Anwesens "Mü" mitgenommen und sich angeeignet hat.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers stellte dieses, von ihm unbestritten gesetzte Verhalten eine Verletzung seiner in § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 normierten Dienstpflichten dar:
Zufolge der genannten Bestimmung hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben nämlich unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen.
Die Verpflichtung zur "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschiften zu beachten hat. Dies bedeutet aber auch, dass der Beamte bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben jedenfalls gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen zu unterlassen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1990, Zl. 88/09/0013, sowie vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/09/0364), sowie überhaupt, dass er sich an die gesamte Rechtsordnung zu halten hat.
Der Beamte ist daher auch verpflichtet im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit nicht gegen zivilrechtliche Normen zu verstoßen (so auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 137).
Für die im Zuge einer dienstlichen Fahrt erfolgte Aneignung von auf einem Grundstück befindlichen Gegenständen durch den Revisionswerber lag unbestrittener Maßen kein zivilrechtlicher Erwerbstitel vor. Der Revisionswerber macht geltend, dass nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden habe können, ob die in Rede stehenden Gegenstände eigentumsfrei gewesen seien, derelinquiert worden seien oder nur Abfall darstellten. Der Argumentation im Disziplinarverfahren, es läge eine Dereliktion iSd § 386 ABGB vor, sei daher durchaus nachvollziehbar.
§ 386 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 104/2002, bestimmt:
"Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen."
Die Preisgabe eines Gegenstandes im Sinne dieser Bestimmung erfolgt durch Besitzaufgabe. Eine auf Besitzaufgabe gerichtete Willensbetätigung muss aus den Umständen eindeutig erschließbar sein (vgl. Eccher in: Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB, § 386 Rz 2). Die Herrenlosigkeit von Gegenständen wird zudem nicht vermutet (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 1971, 12 Os 244/70).
Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 2. Oktober 1970, 10 Os 165/70, und vom 14. November 1972, 9 Os 93/72, zu Recht erkannt, dass eine Sache nicht schon dann herrenlos und damit zum Gegenstand freier Aneignung (Besitzergreifung) im Sinne des § 386 ABGB wird, wenn der Eigentümer darüber, etwa infolge räumlicher Trennung, faktisch für bestimmte Zeit nicht mehr zu verfügen vermag; denn für die Aufrechterhaltung der Gewahrsame, dh der tatsächlichen Innehabung, reiche jede wie immer geartete Sachbeziehung hin, die - nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens - als Ausdruck eines Machtverhältnisses anerkannt zu werden pflegt. Genau eine solche Innehabung hat der OGH im angeführten Erkenntnis für vom Eigentümer nicht ständig überwachtes, in einem frei zugänglichen Haushof gelagertes Eisenmaterial angenommen.
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass auch im vorliegenden gleichgelagerten Fall die vom Revisionswerber angeeigneten Gegenstände keinesfalls als preisgegebene, herrenlose Sachen angesehen werden durften, dass daher für die Aneignung der in Rede stehenden Gegenstände durch den Revisionswerber keine Rechtsgrundlage vorlag und dass der Revisionswerber daher nicht befugt war, die Gegenstände an sich zu nehmen.
Der vom Revisionswerber geltend gemachte Umstand, der Eigentümer habe sich an die Ausmaße des vom Revisionswerber mitgenommenen Bohrers nicht erinnern können, ist daher nicht geeignet, an der Unzulässigkeit der Vorgangsweise des Revisionswerbers etwas zu ändern.
Die belangte Behörde hat für eine rechtliche Subsumtion ausreichende Sachverhaltsfeststellungen getroffen, hinsichtlich der dabei zu Grunde gelegten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Erwägungen schlüssig, also mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht im Widerspruch stehen (vgl. zur nachprüfenden Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0138).
Die Verletzung seiner Dienstpflichten, also im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben gegen zivilrechtliche Normen verstoßen zu haben, ist dem Revisionswerber auch subjektiv vorwerfbar. Entgegen dem Revisionsvorbringen stellt es für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Revisionswerbers keine Voraussetzung dar, dass er "im subjektiven Wissen gegen eine Dienstpflicht verstößt", eine derartige Wissentlichkeit ist nicht Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Haftung des Beamten im Kärntner Landesdienst, vielmehr reicht schuldhaftes, also auch Verhalten mit dolus eventualis oder auch nur fahrlässiges Verhalten aus, um als "schuldhaft" im Sinne des § 95 K-DRG 1994 zu gelten.
Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf auch von juristisch nicht ausgebildeten Personen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Gegenstände - mögen diese auch funktionsunfähig wirken - welche sich in unmittelbarer Nähe zur Hausmauer eines umzäunten, wenn auch baufälligen land- und forstwirtschaftlichen Anwesens befinden und somit in einem unmittelbaren Sachbezug bzw. Machtverhältnis zum Anwesen stehen, frei aneigenbar wären. Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass er auf Grund eines Rechtsirrtums aber doch auf vertretbare Weise davon hätte ausgehen können, dass er wegen seines Verhalten deswegen nicht hätte diszipliniert werden dürfen, weil sein Verhalten zulässig gewesen wäre (vgl. zu solchen Fällen etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/09/0364, und vom 5. September 2013, Zl. 2011/09/0040).
Zur Schuldform, ob also der Beschwerdeführer die Tat vorsätzlich oder nur fahrlässig gesetzt hat, führt die belangte Behörde nichts aus. Der Revisionswerber hat aber jedenfalls offensichtlich die ihm zumutbare Sorgfalt gröblich verletzt, indem er das straf- und zivilrechtlich geschützte Eigentumsrecht Dritter missachtet und sich die Gegenstände widerrechtlich angeeignet hat. Im Hinblick auf den Aufgabenbereich des Revisionswerbers, der zur Exekution des Forstrechts zuständig und daher im ländlichen Außendienst tätig ist, erscheint neben generalpräventiven Überlegungen, die disziplinäre Ahndung seines Fehlverhaltens auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung unter Berücksichtigung des § 98 Abs. 1 K-DRG 1994 von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände ausreichend dargelegt (vgl. zur Strafbemessung etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2012/09/0043). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung in Ausübung seines Dienstes begangen hat und weiters, dass ihm als Leiter der Bezirksforstinspektion einer Bezirkshauptmannschaft Vorbildfunktion zukommt, kann nicht gesehen werden, dass die verhängte Disziplinarstrafe zu hoch bemessen worden wäre.
Die Revision und der damit angefochtene Bescheid ließen bereits erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Daher war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. März 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)