VwGH Ro 2014/07/0001

VwGHRo 2014/07/000123.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Rechtssache der M.C.S. Machines, Construction, Services Handelsgesellschaft m.b.H. in Hohenberg, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Oktober 2013, Zl. RU4-B-228/001-2010, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender übereinstimmender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 22. Juni 2010 wurden der Beschwerdeführerin und einem anderen Unternehmen im Rahmen eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages die Vornahme näher genannter Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zur ungeteilten Hand aufgetragen.

Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die MCS Team OG, vertreten durch Ing. F. Müller, auf einem Briefpapier der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2010 gegen diesen Bescheid Berufung erhob.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2013 wies die belangte Behörde die Eingabe der MCS Team OG vom 24. Juni 2010 gegen den Bescheid der BH vom 22. Juni 2010 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Dieser Bescheid ist allein an die MCS Team OG, zu Handen Herrn Ing. F. Müller, gerichtet.

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid durch Hinterlegung am 18. November 2013 zugestellt worden sei.

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteistellung, in ihrem Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels und in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde hat an Hand der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des § 34 VwGG in den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassungen zu erfolgen.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. dazu u.a. den Beschluss vom 28. Februar 2013, 2013/10/0021, mwN).

Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass mit diesem über die Eingabe der MCS Team OG vom 24. Juni 2010 abgesprochen wurde und der Bescheid auch allein an die MCS Team OG gerichtet war. Der angefochtene Bescheid war daher allein geeignet, Rechte der MCS Team OG zu verletzen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nun, sie (also die M. Handelsgesellschaft m.b.H) habe am 24. Juni 2010 gegen den Erstbescheid Berufung erhoben. Wenn dies zuträfe, so wäre mit dem angefochtenen Bescheid nicht über ihre Berufung abgesprochen worden. Die Entscheidung über diese Berufung wäre daher immer noch offen.

Durch den angefochtenen, nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der MCS Team OG ergangenen Bescheid kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin daher nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2014

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