VwGH Ro 2014/03/0057

VwGHRo 2014/03/005726.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des H P in I, vertreten durch Dr. Matthias Paul Hagele, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12/III, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck vom 11. Jänner 2013, Vk 66/12, betreffend Strafvollzug, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art94 Abs2;
StVG §16 Abs3 idF 2013/I/190;
StVG §16 idF 2013/I/190;
StVG §16a Abs1 idF 2013/I/190;
StVG §16a Abs3 idF 2013/I/190;
StVG §16a idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs1 idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs2 idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs4 idF 2013/I/190;
StVG §181a idF 2013/I/190;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art94 Abs2;
StVG §16 Abs3 idF 2013/I/190;
StVG §16 idF 2013/I/190;
StVG §16a Abs1 idF 2013/I/190;
StVG §16a Abs3 idF 2013/I/190;
StVG §16a idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs1 idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs2 idF 2013/I/190;
StVG §181a Abs4 idF 2013/I/190;
StVG §181a idF 2013/I/190;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug des im Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7. Juli 2010 wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, erster und zweiter Fall StGB verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von drei Monaten im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b ff StVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 11. März 2014, B 178/2013-26, deren Behandlung ab und trat sie unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab, wo sie am 9. April 2014 einlangte.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die §§ 16, 16a und 181a des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969 idF BGBl I Nr 190/2013 (StVG), lauten auszugsweise:

"Vollzugsgericht

Zuständigkeit

§ 16. (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu. ...

(2) ...

(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden

  1. 1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
  2. 2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,

    3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.

§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden

1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,

  1. 2. gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,
  2. 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion.

(2) ...

(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

...

Übergangsbestimmungen

§ 181a. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Vollzugskammern anhängigen Verfahren geht mit Ausnahme von Verfahren wegen gegen die Person des Anstaltsleiters gerichteter Ordnungswidrigkeiten (§ 116 Abs. 1) mit 1. Jänner 2014 auf das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3) über; dies gilt auch für die bei der Vollzugsdirektion anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Vollzugskammern anhängigen Verfahren wegen gegen die Person des Anstaltsleiters gerichteter Ordnungswidrigkeiten (§ 116 Abs. 1) geht mit 1. Jänner 2014 auf die Vollzugsdirektion über.

(3) ...

(4) Der Verwaltungsgerichtshof bleibt zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz zuständig.

(5) ...

(6) ...

(7) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde an die Vollzugskammer oder eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungs- oder Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung oder Beschwerde erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde an das nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 zuständige Gericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1.

(8) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.

..."

Die genannten Bestimmungen gehen zurück auf die Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz - VAJu, BGBl I Nr 190/2013.

In der RV dazu (2357 BlgNR, 24. GP) wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Für das Strafvollzugsrecht schlägt der Entwurf vor, gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einen Instanzenzug vom Anstaltsleiter und von der Vollzugsdirektion an die ordentlichen Gerichte einzurichten. Die Gerichte sollen in Senaten tätig werden, die aus zwei Richtern und einem fachkundigen Laienrichter aus dem Bereich der Strafvollzugsbediensteten bestehen.

...

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde der administrative Instanzenzug beseitigt. Danach soll jede Verwaltungsbehörde 'erste und letzte Instanz' sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht oder - nach Art. 94 Abs. 2 B-VG - an die ordentlichen Gerichte erhoben werden können. Die Strafvollzugsverwaltung ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in zweifacher Hinsicht betroffen: Das Strafvollzugsgesetz sieht derzeit einen administrativen Instanzenzug von der Vollzugsdirektion an das Bundesministerium für Justiz vor, der in dieser Form nicht aufrechterhalten werden kann. Weiters werden die bei den OLG eingerichteten Vollzugskammern, die als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG zu qualifizieren sind, mit dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 aufgelöst (Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 14 idF BGBl. I Nr. 51/2012).

Bereits bisher waren die Gerichte mit dem Strafvollzug befasst, indem sie die in § 16 Abs. 2 StVG aufgezählten Entscheidungen trafen. Ein weiterer Berührungspunkt der Gerichtsbarkeit mit dem Strafvollzug ergab sich daraus, dass zumindest ein Mitglied der Vollzugskammer Richter des Dienststandes sein musste. Daher scheint es aus Sicht des Entwurfs angezeigt, von der Möglichkeit gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentliche Gerichte vorzusehen, Gebrauch zu machen. In diesem Sinne sollen sowohl die Zuständigkeit der Vollzugskammer betreffend Beschwerden wegen der behaupteten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte von Strafgefangenen (sog. Rechtsbeschwerde) in die ordentliche Gerichtsbarkeit übergeführt als auch die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz als Beschwerdeinstanz durch eine gerichtliche Kognitionsbefugnis ersetzt werden.

...

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 3 StVG):

§§ 120 f StVG verleihen Strafgefangenen ein subjektivöffentliches Recht auf Beschwerde bei der Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung, so war für das Beschwerdeverfahren bisher die Vollzugskammer zuständig. Der Entwurf schlägt nun vor, dem Vollzugsgericht die Aufgaben der Vollzugskammer (Beschwerden gegen Entscheidungen, Anordnungen oder Verhalten des Anstaltsleiters) zu übertragen. Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse. ...

...

Zu Z 6 (§ 16a StVG):

Zu Abs. 1:

In dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien im Beschwerdewesen festgelegt. Dieses soll über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 (Z 1), gegen Bescheide der Vollzugsdirektion (Z 2) sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion (Z 3) entscheiden. Eine Sonderbestimmung betreffend die Säumnis des Vollzugsgerichts ist nicht erforderlich, da dem Beschwerdeführer in diesem Fall die Einbringung eines Fristsetzungsantrags an den übergeordneten Gerichtshof gemäß § 91 GOG offen steht. Hervorzuheben ist, dass das Oberlandesgericht Wien auch bei Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugsdirektion gemäß Abs. 1 Z 2 als in zweiter Instanz zuständiges ordentliches Gericht im Sinne des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entscheidet.

Der Entwurf schlägt vor, dass das Oberlandesgericht Wien in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden soll. Die Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes kann darin entgegen gelegentlichen Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf (502/ME) nicht erblickt werden: Dem Umstand, dass dem Strafvollzug ein besonderes Gewaltverhältnis zugrunde liegt, wird in Österreich schon dadurch Rechnung getragen, dass Justizanstalten der Kontrolle durch viele verschiedene nationale und internationale Einrichtungen, etwa Bundesministerium für Justiz, Volksanwaltschaft, Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), unterliegen. Überdies ist hervorzuheben, dass das Oberlandesgericht Wien in Strafvollzugssachen als Rechtsmittelinstanz tätig wird, wobei es im Wesentlichen die Funktion einer zweiten gerichtlichen Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidungen, Anordnungen oder das Verhalten des Anstaltsleiters erfüllt.

...

Zu Abs. 2:

Da das Oberlandesgericht Wien bei Beschwerden gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion die erste gerichtliche Beschwerdeinstanz ist, soll diese Beschwerde keiner inhaltlichen Einschränkung unterliegen. Maßstab der Überprüfung der Entscheidungen des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 StVG soll hingegen die Rechtswidrigkeit sein. Dies entspricht dem Prüfungsmaßstab, den der Verwaltungsgerichtshof schon bisher bei der Prüfung von Bescheiden angewendet hat, und erscheint deshalb sachgerecht, weil das Oberlandesgericht Wien in diesem Fall bereits die zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz ist. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) liegt Rechtswidrigkeit gemäß § 16a Abs. 2 StVG nicht vor, soweit die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll Art. 130 Abs. 3 B-VG inhaltlich dem (für den Verwaltungsgerichtshof) geltenden bisherigen Art. 130 Abs. 2 B-VG entsprechen. Hat die Behörde, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, ein ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf die angefochtene Entscheidung mangels Rechtswidrigkeit weder aufgehoben noch geändert werden; insbesondere ist es der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Behörde, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet (vgl. 1618 BlgNR 24. GP, 14).

Zu Abs. 3:

Nach dieser Bestimmung soll die Beschwerde gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig sein. Dies entspricht dem Verständnis des Oberlandesgerichts Wien als Höchstgericht in Strafvollzugssachen, das eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen soll. Die Beschränkung auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ist auch bei der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Art. 133 Abs. 4 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) vorgesehen. Durch die Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung in Strafvollzugssachen soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen des Vollzugsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Strafvollzugsgesetz vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle nicht im Einklang stehen, vor dem Oberlandesgericht Wien bekämpft werden können.

...

Zu Z 17 (§ 181a StVG):

Auf Grund der Auflösung der Vollzugskammern und der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bedarf es besonderer Übergangsbestimmungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die in der Anlage (A. 14) genannte Vollzugskammer mit 1. Jänner 2014 aufgelöst wird. Nach derselben Bestimmung geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei einer aufgelösten Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Ferner geht die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren vor Behörden, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1618 BlgNR 24. GP, 21) stellen klar, dass dieser Zuständigkeitsübergang nur für Verfahren gilt, die nach der neuen Rechtslage in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen oder diesen zugewiesen werden können (vgl. Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG idF BGBl. 2012/51). Soweit gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG ein Instanzenzug von der Vollzugsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wird, sind solche Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgenommen (1618 BlgNR 24. GP, 14). Es ist Sache der zuständigen Gesetzgebung festzulegen, welche Behörde für die Fortführung der bei einer aufgelösten Behörde anhängigen Verfahren zuständig ist. Diese Festlegungen sollen in § 181a StVG getroffen werden, wobei - in Abweichung vom Ministerialentwurf klargestellt wird, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden auch von diesem zu erledigen sind."

Mit dieser Novelle hat der Gesetzgeber also von seiner ihm durch Art 94 Abs 2 B-VG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen Instanzenzug in Strafvollzugsangelegenheiten von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Unter anderem soll nicht mehr der Verwaltungsgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien in Strafvollzugssachen als Höchstgericht entscheiden.

Dieses soll - für das gesamte Bundesgebiet - über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 (Z 1), gegen Bescheide der Vollzugsdirektion (Z 2) sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion (Z 3) entscheiden.

Die Materialien betonen, dass seine Entscheidungen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug unterliegen und dass die Regelung des § 16a Abs 3 StVG, wonach Beschwerde gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist, dem Verständnis des Oberlandesgerichtes Wien als Höchstgericht in Strafvollzugssachen, das eine einheitliche Rechtsprechung sicherstellen soll, entspricht.

Gemäß § 181a Abs 4 StVG sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden von diesem zu erledigen. Der Gesetzgeber hat damit - in Abkehr vom Ministerialentwurf, in dem vorgeschlagen war, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung einer Vollzugskammer mit 1. Jänner 2014 auf das Oberlandesgericht Wien übergeht - also angeordnet, dass der Verwaltungsgerichtshof auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zur Weiterführung der bereits bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren zuständig bleibt.

Für die Konstellation, dass ein Bescheid einer Vollzugskammer (gegen den eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung an den Verwaltungsgerichtshof zulässig war) vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden war, die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch gelaufen ist und bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerde erhoben worden ist, ordnet § 181a Abs 8 StVG an, dass diesfalls von 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden kann.

Vor dem dargestellten Hintergrund deutet nichts darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von dem in § 181a Abs 4 StVG geregelten Fall, dass am 31. Dezember 2013 bereits eine Beschwerde bei ihm anhängig ist - nach Ablauf des 31. Dezember 2013 weiterhin für Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugskammern zuständig sein sollte.

Vielmehr ist dem Gesetz - im Einklang mit den Materialien - zu entnehmen, dass mit der in Rede stehenden Novelle im Bereich des Strafvollzugsrechts ein Instanzenzug von den Strafvollzugsbehörden an die ordentlichen Gerichte geschaffen werden sollte, anhängige Verfahren in den Fällen des § 181a Abs 1 und Abs 2 an die seit dem 1. Jänner 2014 neu dafür zuständigen Einrichtungen übertragen werden sollten, und dass ab 1. Jänner 2014 das Oberlandesgericht Wien als "Höchstgericht in Strafvollzugssachen" an die Stelle des bis dahin dafür zuständigen Verwaltungsgerichtshofs treten soll; seit diesem Zeitpunkt besteht eine derartige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (abgesehen von den Fällen des § 181a Abs 4 StVG) nicht mehr (vgl VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051).

Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Die durch den Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof am 9. April 2014 eingelangt.

Die Anhängigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof beginnt - auch im Fall ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof - erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, mwN).

Da die im gegenständlichen Fall am 9. April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte (abgetretene) Beschwerde daher (erst) mit diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, liegt kein Fall des § 181a Abs 4 StVG vor, aus dem allein sich eine weiterhin gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugskammern ableiten ließe.

Vielmehr bleibt es dabei, dass seit 1. Jänner 2014 eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für derartige Beschwerden nicht mehr besteht (vgl erneut VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051).

Dieses Ergebnis führt im gegenständlichen Fall auch nicht zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke: Die Vollzugskammer, um deren Erledigung es im gegenständlichen Fall geht, war eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, gegen deren Erledigungen der Verwaltungsgerichtshof nicht unmittelbar auf Grund der Bundesverfassung angerufen werden konnte, sondern nur auf Grund einer besonderen einfachgesetzlichen Regelung; es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der einfache Gesetzgeber - wie im konkreten Zusammenhang durch die Gestaltung des Übergangsrechts in § 181a StVG - den Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof wieder beseitigt. Auch dass der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Ablehnung einer Beschwerde nach der nunmehr geltenden Rechtslage unabhängig davon zulässig, ob eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs besteht (VfGH vom 25. Februar 2014, B 101/2014). Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass auf Verfahren, die am 31. Dezember 2013 bei ihm anhängig waren, die Bestimmungen des B-VG und des VfGG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden sind (VfGH vom 6. März 2014, U 544/2012 ua).

Die Beschwerde war daher - von einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs 1 VwGG infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Es erübrigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel gemäß § 34 Abs 2 VwGG zurückzustellen.

Wien, am 26. Mai 2014

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