VwGH Ro 2014/02/0082

VwGHRo 2014/02/008223.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache des *****, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Dezember 2012, Zl. Senat-LF-11-0063, betreffend Übertretung des KFG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

§ 4 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG.

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. ..."

Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 151/2013, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2014, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben, ist die revisionswerbende Partei fristgerecht nachgekommen.

Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist aber nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Wenn die Revision eine Verletzung von Art. 6 EMRK behauptet, ist ihr mit dem zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014 unter Hinweis auf EGMR 8.4.2004, Weh, Appl. 38544/97, Z 53 ff., entgegenzuhalten, dass eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht vorliegt, wenn - wie im Fall der Verweigerung der Lenkerauskunft - der Zusammenhang mit dem Strafverfahren lose und hypothetisch ist.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2014

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