VwGH 2013/22/0308

VwGH2013/22/030819.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Fida, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Jänner 2012 (richtig offenbar: 2013), Zl. UVS-FRG/55/7958/2012-14, betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots und Abänderung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen die in erster Instanz gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen erfolgte Abänderung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der damals geltenden Fassung wegen mehrerer von ihm begangener Straftaten, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hatten, im Hinblick auf ein zu dieser Zeit anhängiges Asylverfahren ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Berufungsbescheid vom 24. November 2006 nicht Folge und sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0008, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer u. a. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2011 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag, das gegen ihn bestehende (nunmehrige) Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 wies die Bundespolizeidirektion Wien diesen Antrag ab. Unter einem änderte sie von Amts wegen die Dauer des Aufenthaltsverbots gestützt auf § 67 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf zehn Jahre ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

In ihrer Begründung legte die belangte Behörde näher dar, weshalb im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (nach wie vor) davon auszugehen sei, dass vom Beschwerdeführer auch nach dem Maßstab des nunmehr zur Anwendung kommenden § 67 Abs. 1 FPG immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Zur amtswegigen Neufestsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots:

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 68 Abs. 2 AVG zur Abänderung eines Bescheides, der im Instanzenzug letztlich von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erlassen wurde, nicht berechtigt war und dieses Fehlen der Zuständigkeit von der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0096, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die belangte Behörde belastete somit ihren Bescheid, soweit sie damit diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigte, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots:

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Beschwerde werden dazu keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags richtet, abzulehnen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 19. Februar 2014

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