VwGH 2013/21/0208

VwGH2013/21/020819.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des F A, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 27. September 2013, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Normen

32009R0810 Visakodex Art24 Abs2 litb;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi;
62012CJ0084 Rahmanian Koushkaki VORAB;
32009R0810 Visakodex Art24 Abs2 litb;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitvi;
62012CJ0084 Rahmanian Koushkaki VORAB;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, verfügte in der Vergangenheit wiederholt über jeweils zur mehrfachen Einreise berechtigende Schengen-Visa, und zwar für die Zeiträume vom 19. März 2011 bis 18. Juni 2011, vom 24. Juni 2011 bis 23. Dezember 2011, vom 24. Dezember 2011 bis 23. Dezember 2012 und zuletzt vom 13. Februar 2013 bis 12. Mai 2013 für einen Aufenthalt von insgesamt 30 Tagen.

Am 12. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Skopje (der belangten Behörde) die Erteilung eines weiteren Visums. Er bediente sich dabei des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft) vorgesehenen Antragsformulars (Anhang I) und verwies auf seine Tätigkeit als "Reiseleiter" für ein Unternehmen, das Busreisen von Schärding nach Peja (Kosovo) und retour dreimal wöchentlich durchführt. In den dafür vorgesehenen Rubriken des Formblatts gab er an, eine "mehrfache Einreise" zu beantragen und einen Aufenthalt in der Dauer von einem Jahr/90 Tage zu beabsichtigen; als "geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum" bzw. "geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum" waren der 20. September 2013 bzw. der 19. September 2014 angegeben. Demnach hat der Beschwerdeführer ein Visum C - mit Gültigkeitsdauer für ein Jahr und der Möglichkeit mehrfacher Einreisen - für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen beantragt.

Im Akt der belangten Behörde wurden an Hand der Ein- und Ausreisestempel in den hergestellten Reisepasskopien folgende Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich während der Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Visums handschriftlich wie folgt festgehalten:

  1. 1. vom 17. Februar 2013 bis 1. März 2013: 13 Tage
  2. 2. vom 10. März 2013 bis 16. März 2013: 7 Tage
  3. 3. vom 28. März 2013 bis 29. März 2013: 2 Tage
  4. 4. vom 7. April 2013 bis 12. April 2013: 6 Tage
  5. 5. vom 16. April 2013 bis 19. April 2013: 4 Tage, insgesamt somit 32 Tage.

    In der Folge wurde der Beschwerdeführer um eine "persönliche Vorsprache" bei der belangten Behörde ersucht. Dazu wurde in einem Aktenvermerk vom 19. September 2013 festgehalten, der Beschwerdeführer habe "im persönlichen Interview" angegeben, längere Zeit in Österreich "für seine Firma Telefondienst" versehen zu haben. In der Linzer Wohnung bediene er das Telefon und organisiere die Reisen.

    Mit dem am 19. September 2013 ausgefolgten Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann formularmäßig mit, dass keine weiteren Dokumente mehr benötigt würden; eine Prüfung habe aber ergeben, dass seinem Antrag gemäß den folgenden Bestimmungen des Visakodex "bzw. des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes" nicht stattgegeben werden könne:

    "Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen.

    ...

    Da unrechtmäßige Voraufenthalte im Gebiet der Schengener

    Vertragsstaaten nachgewiesen wurden.

    Da der Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsrechtes verstoßen werde."

    Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, vor einer endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines Visums innerhalb von sieben Tagen eine abschließende Stellungnahme einzubringen.

    Eine solche Stellungnahme gab der Beschwerdeführer in der Folge mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 27. September 2013 ab. Er entgegnete, er habe sich im Schengenraum immer "anhand" gültiger Visa aufgehalten und sei in Österreich jeweils ordnungsgemäß gemeldet gewesen. Es bestünden keine unrechtmäßigen Voraufenthalte im Schengen-Gebiet. Dem ihm beschäftigenden Unternehmen (mit Sitz im Kosovo) sei vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Konzession zum Betrieb der internationalen Kraftfahrlinie "Peja - Schärding" erteilt und der diesbezügliche Fahrplan sei genehmigt worden. Es liege sohin kein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsrecht vor.

    Daraufhin erließ die belangte Behörde ohne weiteres Verfahren noch am 27. September 2013 den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem die Ausstellung des beantragten Visums verweigert wurde. Sie verwendete dabei das im Visakodex vorgesehene Formblatt laut Anhang VI, wobei der schon im Vorhalt vom 19. September 2013 enthaltene Textbaustein - nunmehr ohne zusätzliche begründende Bemerkungen - angekreuzt wurde. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit folgendem Begleitschreiben übermittelt:

    "Sehr geehrter Herr Anwalt,

    zu ihrem heutigen Schreiben darf ich ihnen folgendes mitteilen:

    Herr A. (Beschwerdeführer) wurde am 19.09.2013 zu einem persönlichen Gespräch geladen, da aufgrund der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des Antragstellers ersichtlich war, dass die beim zuvor erteilten Sichtvermerk maximal erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten wurde.

    Herr A. ist als sog. Reiseleiter für das kosovarische Busunternehmen 'F. Tours' tätig. Die Aufgabe eines sog. Reiseleiters ist es, sich um das Gepäck der Reisenden und die Grenzformalitäten zu kümmern. Der Reiseleiter fährt in der Regel mit dem Bus vom Kosovo nach Österreich und mit der nächsten Linie wieder retour.

    Aufgrund der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des Antragstellers konnte festgestellt werden, dass Herr A. tlw. bis zu zweiwöchige durchgehende Aufenthalte in Österreich hatte, weshalb von einer Tätigkeit als sog. Reiseleiter nicht mehr gesprochen werden konnte, denn die Linie wird dreimal wöchentlich betrieben.

    Befragt zu den Gründen für die längeren Aufenthalte gab Herr A. zu verstehen, dass er in der Linzer Wohnung des Unternehmens im Auftrag seines Dienstgebers Telefondienst versehen und die Reisen in den Kosovo organisieren würde. Dies sollte nach ha. Auffassung eigentlich Aufgabe des österreichischen Partnerunternehmens sein, dessen Namen Herr A., trotz mehrjähriger Tätigkeit für F. Tours, nicht nennen konnte.

    Herrn A. wurde im Visaverfahren aufgrund Überschreitung der max. zulässigen Aufenthaltsdauer ein unrechtmäßiger Voraufenthalt nachgewiesen und zudem besteht aufgrund der Aussage des Herrn A. zu Recht der Verdacht, dass dieser gegen Vorschriften des AuslBG verstößt.

    Die Botschaft übermittelt im Anhang die endgültige Ablehnung zu ihrer geschätzten Kenntnis."

    Gegen den erwähnten Bescheid vom 27. September 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen hat:

    Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

    Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Visakodex

    von Bedeutung:

    "Artikel 21

    Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

...

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

...

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

...

Artikel 24

Erteilung eines einheitlichen Visums

(1) Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung.

Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.

...

(2) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a werden Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Antragsteller weist nach, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, bzw. er begründet seine entsprechende Absicht, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reisen, Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die wegen der Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen reisen, Familienmitgliedern von Unionsbürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und Seeleuten der Fall ist, und

b) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa oder Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nach.

...

Artikel 32

Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

...

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die

innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

...

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt."

Art. 5 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen), der in Art. 21 Abs. 1 Visakodex angesprochen wird und an den der oben zitierte Versagungsgrund des Art. 32 Visakodex anknüpft, lautet:

Artikel 5

Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

...

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

Im gegenständlichen Fall geht es um die Ausstellung eines Mehrfachvisums iSd Art. 24 Abs. 2 Visakodex. Angesichts dessen hat die belangte Behörde zu Recht die Vorschriften des Visakodex zur Anwendung gebracht. Bezugnahmen in der Beschwerde auf die Bestimmungen der §§ 20 ff FPG gehen daher von vornherein ins Leere (vgl. dazu des Näheren das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0156). Das gilt insbesondere für das Vorbringen, die belangte Behörde hätte nach § 21 Abs. 1 Z 3 (iVm Abs. 4) FPG eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt.

Die belangte Behörde prüfte den gegenständlichen Antrag somit zu Recht im Sinne des Art. 21 Abs. 1 und 3 lit. d Visakodex dahin, ob der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Sie verneinte diese Voraussetzung erkennbar deshalb, weil der Beschwerdeführer die entsprechend dem zuletzt erteilten Visum erlaubte Aufenthaltsdauer von 30 Tagen um 2 Tage überschritten habe und weil er während seiner längeren Aufenthalte in Österreich (13 Tage, 7 Tage und 6 Tage) in Form der Ausübung des "Telefondienstes" und der Organisation der Reisen für seinen "Dienstgeber" einer unselbständigen Tätigkeit, die einer Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte, nachgegangen sei. Demzufolge hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Versagungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex gestützt, weil der Beschwerdeführer "als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft" wurde. Damit wurde aber der Sache nach auch das Vorliegen der Voraussetzung nach Art. 24 Abs. 2 lit. b Visakodex, wonach der Antragsteller seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, nachzuweisen hat, für nicht gegeben erachtet.

In diesem Zusammenhang gesteht die Beschwerde zu, dass der Beschwerdeführer das ihm zuletzt für den Zeitraum 13. Februar 2013 bis 12. Mai 2013 erteilte Visum mit einem Aufenthalt in der Dauer von insgesamt 32 Tagen "ausgenutzt" habe. "Sohin" - so folgerte die Beschwerde - wären jedenfalls noch 58 Tage Aufenthalt im Schengenraum zulässig gewesen; eine Überschreitung der Visumsdauer liege daher jedenfalls nicht vor.

Dabei geht der Beschwerdeführer jedoch von der unrichtigen Prämisse aus, das erwähnte Visum hätte ihn zu einem Aufenthalt "von 90 Tagen binnen 3 Monaten" berechtigt. Tatsächlich hatte das die mehrfache Einreise ermöglichende Visum zwar eine Gültigkeit von drei Monaten, die erlaubte Aufenthaltsdauer in diesem Zeitraum war jedoch auf 30 Tage beschränkt, sodass die belangte Behörde zu Recht eine diesbezügliche Überschreitung angenommen hat.

In den weiteren Ausführungen meint der Beschwerdeführer, ein durchgehender Aufenthalt "von 13 bzw. 6 Tagen" widerspreche "in keinster Weise" der Gesetzeslage. Bedenken, dass der Beschwerdeführer die Vorschriften des AuslBG umgehen bzw. gegen diese verstoßen würde, seien "weder in den Bescheid aufgenommen, noch begründet worden". Jedenfalls habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährdet.

Damit zeigt der Beschwerdeführer zunächst keinen Begründungsmangel auf, weil für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/21/0158, Punkt 3., mwN). Im Übrigen lassen diese Beschwerdeausführungen außer Acht, dass aus Anlass der Übermittlung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Begleitschreiben der belangten Behörde auf dessen Stellungnahme zum diesbezüglichen behördlichen Vorhalt eingegangen und der Sache nach eine nähere Begründung der antragsabweisenden Entscheidung unter Bezugnahme auf die Aktenlage vorgenommen wurde. Auf den danach erkennbaren Standpunkt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Funktion eines "Reiseleiters" innegehabt und sei dem entsprechend mit einer der nächsten Touren in den Kosovo zurückgekehrt, sondern er sei hier fast zwei Wochen bzw. zweimal fast eine ganze Woche verblieben und habe in diesen Zeiträumen eine dem AuslBG unterliegende unselbständige Erwerbstätigkeit entfaltet, geht die Beschwerde aber gar nicht konkret ein.

Angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens im Zusammenhang mit dem ihm zuletzt erteilten Visum kann der belangten Behörde aber - auch unter Bedachtnahme auf den ihr insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum (siehe dazu jüngst das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache C-84/12 , "Rahmanian Koushkaki", Rz. 56 ff.) - im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie deshalb eine mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens und in Bezug auf einen geordneten Arbeitsmarkt) prognostizierte und die Ausstellung des beantragten Mehrfachvisums verweigerte, zumal hierfür im Sinne des Art. 24 Abs. 2 lit. b Visakodex eine besondere Verlässlichkeit des Visumwerbers gegeben sein muss.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. März 2014

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