VwGH 2013/17/0707

VwGH2013/17/07071.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der A s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. Juni 2013, Zl. uvs- 2012/K1/2167-4 und 2012/18/2775-3, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 20. September 2012 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einziehung von vier Glücksspielgeräten gemäß § 54 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. Im selben Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung einer weiteren Partei betreffend eine Übertretung nach dem GSpG ab (Spruchpunkt A).

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten seien näher angeführte Walzenspiele durchgeführt worden. Bei diesen habe es sich zweifelsfrei um Spiele gehandelt, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhänge, zumal dem Spieler kein Einfluss auf das Spielergebnis gekommen sei. Die Glücksspielgeräte seien anlässlich der Kontrolle mit jeweils einem Einsatz von EUR 15,-- bespielt worden.

Mit Beschluss vom 13. September 2013, B 834/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde hinsichtlich Spruchpunktes B des angefochtenen Bescheides ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/17/0056, entschieden wurde. Im Einziehungsverfahren gemäß § 54 GSpG kommt demnach den Verwaltungsbehörden keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu, wenn auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten mit Einsätzen von mehr als EUR 10,-- pro Spiel gespielt werden konnte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten Einsätze von mehr als EUR 10,-- pro Spiel möglich waren. Sie hätte daher den erstinstanzlichen Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde aufheben müssen. Indem sie dies unterließ, hat sie Spruchteil B des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, entsprochen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 1. April 2014

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